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Gesetzesentwürfe: Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes

Der Bundesrat hat sich am Freitag, den 8. Juli 2016, mit den Gesetzentwürfen der Bundesregierung zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes befasst.

 

Beschlüsse des Bundesrates

Der Bundesrat hat keine wesentlichen Einwände gegen beide Gesetzesentwürfe erhoben, jedoch folgende Änderungsbitten in seinen Stellungnahmen erhoben:

  • In Bezug auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz formuliert der Bundesrat die Prüfbitte, über Ausnahmen für Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Bildungsangeboten wie z.B. Musik-, Sport oder und Kunst-Schulen nachzudenken. Die Ausnahmetatbestände in § 1 Absatz 3 Nummer 2a bis 2c AÜG-E sollen derart erweitert werden, dass Besonderheiten der Personalgestellung in Schulen berücksichtigt und Kooperationen zwischen öffentlichen Schulen und ausschließlich ideelle Ziele verfolgenden Einrichtungen, die ihre Arbeitnehmer teilweise in einer Schule in öffentlicher Trägerschaft zur Erbringung außerunterrichtlicher Bildungsangebote einsetzen, vom Anwendungsbereich des AÜG ausgenommen werden.
  • Im Hinblick auf das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Strukturen und Abläufe bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zu verbessern, um den Berechtigten einen unkomplizierten und schnellen Zugang zum Kindergeld zu sichern. Zum anderen sollte nach Auffassung des Bundesrates sichergestellt werden, dass das Kindergeld auch künftig wirtschaftlich von den Wohnsitzländern der Arbeitnehmer getragen wird.

Weiteres Verfahren

Beide Gesetzesentwürfe gehen zunächst zurück zur Bundesregierung, die eine Gegenäußerung verfassen kann. Daraufhin wird die Bundesregierung den Entwurf in den Bundestag einbringen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich soll nach Ablauf einer  Übergangsphase zum 1. Januar 2022 entfallen. Bereits in der Übergangsphase kann auf die Sonderzuständigkeit verzichtet oder ihre Aufgabe als Familienkasse auf das Bundesverwaltungsamt übertragen werden. Ein Teil der neuen Regelungen sollen bereits mit der Verkündung bzw. am 1. Januar 2019 in Kraft treten.  

Anlagen:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
  • Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
  • Stellungnahme des Bundesrates:  Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
  • Stellungnahme des Bundesrates:  Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes

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