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Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016

HBesVanpG 2016 – LT-Drucks. 19/3373

 

Seitens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport wurde darauf hingewiesen, dass das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 am 14. Juli 2016 in Dritter Lesung verabschiedet wurde. Das Gesetz wird demnächst im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen veröffentlicht werden. Wesentliche Inhalte sind die

  • Erhöhung der Besoldung und Versorgung für alle Besoldungsgruppen zum 1. Juli 2016 um ein Prozent,
  • eine Änderung bei der Überleitung von lebensjüngeren Beamtinnen und Beamten der unteren Besoldungsgruppen,
  • der Zuschlag bei Hinausschieben des Pensionseintritts in Höhe von 10 % für Beamtinnen und Beamte,
  • die Regelung, dass Leistungsbesoldung nicht auch etwaige parallel bestehende Ansprüche auf Versorgungsbezüge angerechnet werden.

Im Übrigen verweisen wir insoweit auf die LT-Drucks. 19/3373 sowie den demnächst erscheinenden Gesetzestext im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen.

Mit Art. 2 dieses Gesetzes werden abermals die ohnehin schon schwierigen Regelungen des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes (HBesVÜG) erneut ergänzt. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat im Hinblick auf die Neuregelung des § 4 Abs. 6 HBesVÜG Informationen zu der Überleitung (Umstellung der Grundgehaltstabelle vom Besoldungsdienstalter auf das Erfahrungsstufensystem zum 1. März 2014) unter ergänzender Regelung durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom 14. Juli zusammengestellt.

Betroffen davon ist die Überleitungsstufe 1 zur Stufe 1, bei der sich Änderungen ergeben. Im Einzelnen verweisen wir insoweit auf die in der Anlage beigefügten Informationen zu der Überleitung unter ergänzender Regelung des HBesVanpG 2016 vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Mühlheim, den 27.07.2016

1-Bü/Sl