Fachinformationen Arbeitsrecht / Beamtenrecht

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Europäische Statistik über Arbeitsunfälle (ESAW)

Übermittlung von Dienstunfalldaten an Eurostaat / Information zur Vorbereitung der Umsetzung

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 06.03.2019 darüber informiert, dass Deutschland seit Januar 2014 verpflichtet ist, nach der Verordnung EG Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz Statistikdaten zu Arbeitsunfällen mit mehr als drei Kalendertagen (ohne den Unfalltag) Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu liefern. Der Bund-und-Länder-Arbeitskreis Versorgung (AKVers) habe sich darauf verständigt, ein Meldeverfahren über die Unfallkasse in den jeweiligen Bundesländern zu entwickeln.
Die Meldepflicht betrifft Dienstunfalldaten von Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Im Gespräch mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport hat sich die Hessische Unfallkasse (UKH) bereit erklärt, mit der Arbeitsgruppe der Unfallkassen und dem DGUV (Deutscher gesetzlicher Unfallversicherung e.V.) entsprechende Umsetzungsverfahren zu erarbeiten.

Für die Aufgabenwahrnehmung durch die UKH bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die durch entsprechende Erweiterung von § 66 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes geschaffen werden soll. Ferner soll eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und der Unfallkasse hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgabe geschlossen werden. Es soll eine zeitnahe Umsetzung erfolgen, so dass bereits jetzt um Stellungnahmen zu den vorbereiteten Entwürfen bis zum 12.04.2019 gebeten wird.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die umfassende Berichtspflicht bzgl. der Dienstunfalldaten ab dem Jahr 2017 besteht, so dass die erste Meldung für das Jahr 2017 spätestens mit Ablauf des Monats Juni 2019 zu erfolgen habe. Das bedeutet, dass die Daten für die Berichtsjahre 2017 und 2018 grundsätzlich nach zu erfassen sind. Es soll noch geklärt werden, wie dies mit einem vertretbaren Aufwand umgesetzt werden kann.
Es wird jedoch empfohlen, die Daten für die Berichtsjahre 2017 und 2018 bereits zusammenzutragen und aufzubereiten und sie dann zu gegebener Zeit ohne größere Verzögerungen an die UKH übermitteln zu können.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport will über weitere Schritte und Verfahrensabläufe regelmäßig informieren und steht für Informationsgespräche zur Verfügung.
Weitere Einzelheiten sind dem Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 06.03.2019 mit den betreffenden Anlagen zu entnehmen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.

Anlagen
Informationsschreiben
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4