Fachinformationen Arbeitsrecht / Beamtenrecht

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Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten in der Beamtenversorgung

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport informiert mit Schreiben vom 23. Mai 2019 darüber, dass mit dem Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetz sich in Hessen die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz geändert haben.

Dennoch gilt die 2003 veröffentlichte Anlage 2 mit der Überschrift „Gemeinsame Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten“ im Wesentlichen immer noch, wurde jedoch redaktionell überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.

Das Ministerium informiert mit der Bitte um Beachtung über die aktuelle Verfahrensweise. Danach sind die anspruchsberechtigten Eltern durch die Personaldienststellen auf die Möglichkeit der Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dies hat zeitnah mit der Geburt des Kindes oder bei späterem Eintritt in das Beamtenverhältnis bis zum Erreichen des 10. Lebensjahres zu erfolgen. Die Information sowie die abgegebene Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten sind in die Personalakte aufzunehmen.

Im Übrigen wird auf das Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 23. Mai 2019 verwiesen. Ebenso verwiesen wird auf das dort beigefügte Infoblatt „Kinderziehungs- und Pflegezeiten und den Vordruck der Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Mühlheim, den 27.05.2019

 

1-Bü/Sl

Anlage 1: Erlass Berücksichtigung von KEZ

Anlage 2: Infoblatt KEZ und PEZ Stand 12.2018

Anlage 3: Erklärung gemeinsame Erziehung