Fachinformationen Arbeitsrecht / Beamtenrecht

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Beamtenrecht: Neue Verordnungen nach dem Inkrafttreten des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (2.DRModG) (HUrlVO, HLVO, Verordnung zur Anpassung kommunalrechtlicher Vorschriften an das 2. DRModG mit KomBesDAV und KomStOVO)

Nach dem Inkrafttreten der Regelungen des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (GVBl. 2013 S. 218 ff.) sind zwischenzeitlich auch folgende Verordnungen zum Hessischen Beamtenrecht verabschiedet worden:

Die Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) i.d.F. vom 12.12.2006 (GVBl. 2006, S. 671) wurde geändert durch Verordnung vom 17.12.2013 (GVBl. 2013 S. 686)

Dabei wurde insbesondere § 5 mit der Festlegung der Urlaubsdauer von nunmehr 30 Arbeitstagen für alle Beamtinnen und Beamte unabhängig vom Alter neu geregelt. § 17 der Verordnung enthält Übergangsvorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte, die nach dem 23.12.2013 einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen haben, diesen weiterhin erhalten. Außerdem erhalten Beamtinnen und Beamte bis einschl. des Geburtsjahrganges 1969 im Jahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen. Ferner regelt § 17 Abs. 2, dass für die Urlaubsjahre 2011, 2012 und 2013 ein Urlaubsanspruch von je 30 Arbeitstagen anzunehmen ist. Dieser Anspruch verfällt abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30.09.2014 angetreten worden ist. Die HUrlVO ist im Internet abrufbar unter www.rv.hessenrecht.hessen.de / HUrlVO

Verordnung zur Anpassung kommunalrechtlicher Vorschriften an das 2. DRModG vom 17. 02. 2014 mit dem KomBesDAV und Regelungen zur KomStOVO

In § 73 Ziff. 9 des neuen Hessischen Besoldungsgesetzes werden zwar die Vorschriften des Gesetzes über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise usw. aufgehoben. Die Verordnung zur Anpassung kommunalrechtlicher Verordnungen an das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 17.02.2014 (GVBl. 2014 S. 54 ff.) enthält jedoch unter Art. 1 die Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) und regelt somit mit Wirkung vom 01.03.2014 die Besoldung und Aufwandsentschädigung der kommunalen Wahlbeamten. Inhaltlich ergeben sich daraus keine wesentlichen Veränderungen. Es werden jedoch einige Verordnungen zusammengefasst. Die KomBesDAV ist im Internet abrufbar unter vom 17. 02. 2014 mit dem KomBesDAV und Regelungen zur KomStOVOIn § 73 Ziff. 9 des neuen Hessischen Besoldungsgesetzes werden zwar die Vorschriften des Gesetzes über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise usw. aufgehoben. Die Verordnung zur Anpassung kommunalrechtlicher Verordnungen an das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 17.02.2014 (GVBl. 2014 S. 54 ff.) enthält jedoch unter Art. 1 die Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) und regelt somit mit Wirkung vom 01.03.2014 die Besoldung und Aufwandsentschädigung der kommunalen Wahlbeamten. Inhaltlich ergeben sich daraus keine wesentlichen Veränderungen. Es werden jedoch einige Verordnungen zusammengefasst. Die KomBesDAV ist im Internet abrufbar unter www.rv.hessenrecht.hessen.de / KomBesDAV In Art. 2 der Verordnung zur Anpassung kommunalrechtlicher Verordnungen an das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz sind Änderungen der kommunalen Stellenobergrenzenverordnung (KomStOVO) enthalten. Diese sind jedoch im Wesentlichen redaktioneller Art und passen die Stellenobergrenzenverordnung an die entsprechenden neu geregelten Gesetze an. Die KomStOVO ist im Internet abrufbar unter www.rv.hessenrecht.hessen.de / KomStOVO

Hessische Laufbahnverordnung (HLVO)

Die neu geregelte Hessische Laufbahnverordnung vom 17.02.2014 wurde zwischenzeitlich verabschiedet und im GVBl. vom 28.02.2014 S. 57 ff. veröffentlicht. Schwerpunkte der Neuregelung ist

  • die Zusammenfassung der verschiedenen Laufbahnregelungen und zwar der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (HLVOBF) und die Verordnungen über die Anerkennung von in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen für die Laufbahnen in Hessen (Hessische EU- Berufsqualifikationsverordnung – HLVO-EU) mit der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO).
  • die grundsätzliche Umgestaltung der Systematik des Laufbahnrechtes mit dem Wegfall des einfachen Dienstes.
  • die Optimierung der Aufstiegsmöglichkeiten.

Die Laufbahnbefähigung kann somit grundsätzlich erworben werden durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der entsprechenden Laufbahnprüfungen, den Erwerb der Vorbildung und anschließende hauptberufliche Tätigkeiten also durch Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst sowie durch die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweises oder als andere Bewerberin oder anderer Bewerber.

Der Erfahrungsaufstieg (z. B. in den gehobenen Dienst) wird beibehalten. Im höheren Dienst gibt es daneben auch noch die Möglichkeit eines Qualifikationsaufstieges. Für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst wird ein eigener „Aufstiegsmasterstudiengang" an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung eingerichtet.

Ferner enthält die neue Laufbahnverordnung Regelungen zur Personalentwicklung und Fortbildung sowie zum Beurteilungswesen. Nach § 39 der Verordnung sind Beamte mindestens alle 3 Jahre zu beurteilen.

  • 2 der LVO enthält Begriffsbestimmungen zur Einstellung, Eignung, Befähigung, fachlichen Leistung, Beförderung, Probezeit und hauptberuflichen Tätigkeit. In § 3 wird unter der Überschrift „Leistungsgrundsatz" festlegt, dass laufbahnrechtliche Entscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sind.

In der Anlage 2 zu § 47 LVO sind die Laufbahngruppen mit ihrer Zuordnung zu den neuen Fachrichtungen aufgelistet.

Die neue HLVO ist im Internet abrufbar unter www.rv.hessenrecht.hessen.de / LbV HE 2014

Im Übrigen verweisen wir auf die Neuregelungen der vorbezeichneten Verordnungen und bitten um Kenntnisnahme.

12.03.2014 Bü/Schr