Fachinformationen Abgabenrecht

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© Gila Hanssen / PIXELIO

Straßenbeiträge - Änderung des KAG

Der Hessische Landtag hat am 28.05.2018 das Gesetz zur Neuregelung zur Erhebung von Straßenbeiträgen beschlossen. Dieses Gesetz ist am 07.06.2018 in Kraft getreten (GVBl. 2018, 247).

Die bisherige Soll-Vorschrift in § 11 Abs. 1 KAG wurde in eine Kann-Vorschrift geändert, so dass in Verbindung mit der Neuregelung des § 93 Abs. 2 HGO eine Straßenbeitragserhebungspflicht nicht mehr besteht. Von der Verpflichtung, Entgelte vorrangig zu erheben, sind demnach Straßenbeiträge nach § 11 und 11 a) des Kommunalen Abgabengesetzes ausgenommen. 

Dagegen bleibt § 92 Abs. 4 HGO unberührt, so dass der Haushaltsgrundsatz zum Haushaltsausgleich weiterhin zu beachten ist.

In § 11 Abs. 12 KAG werden die Stundungsmöglichen geändert, so dass nunmehr Ratenzahlungen von bis zu 20 Jahren möglich sind und der/die Beitragsschuldner/Beitragsschuldnerin keinen Nachweis eines berechtigten Interesses vorlegen muss.

Zusätzlich wird der Zinssatz um 2 % auf 1 % über den zu Beginn des Jahres geltenden     Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, verringert.

Bei der Bildung von Abrechnungsgebieten nach § 11 a) Abs. 2 a) KAG hat der Gesetzgeber den funktionalen Zusammenhang gestrichen. Es ist nunmehr nur noch ein räumlicher Zusammenhang erforderlich.

Aufgrund der Änderung des § 11 a Abs. 3 KAG können die Gemeinden den angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwand, der vor Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallen ist, auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des Beitragssatzes für wiederkehrende Beiträge berücksichtigen, soweit einmalige Beiträge nach § 11 für Verkehrsanlagen noch nicht entstanden sind.

Das Gesetz sieht generell keine Rückwirkung vor. Dies bedeutet, dass die oben beschriebenen Änderungen erst für die Zukunft gelten. Zu beachten ist, dass einmalige Straßenbeiträge, die bereits entstanden sind, zu erheben sind.

Eine Ausnahme gilt nach § 11 Abs. 12 KAG hinsichtlich der Ratenzahlungen. § 14 Abs. 4 KAG regelt, dass die Beitrags- und Vorausleistungspflichtigen, die in den Jahren 2017 und 2018 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 07.06.2018 nach § 11 zur Zahlung von Straßenbeiträgen oder zu Vorausleistungen auf einmalige Straßenbeiträge verpflichtet wurden, bis zum 31.12.2018 berechtigt sind, ebenfalls einen Ratenzahlungsantrag bzw. einen Änderungsantrag zu einer betroffenen Ratenzahlungsentscheidung zu stellen, soweit der Beitrag oder die Vorausleistung noch nicht vollständig gezahlt wurde.

In diesem Zusammenhang hat der Landtag ein separates, rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft tretendes Gesetz zum pauschalen Ausgleich der Kosten bei der Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen beschlossen. Demnach zahlt das Land für die Aufwendungen zur Bildung der Abrechnungsgebiete einen finanziellen Ausgleich. Dieser beträgt 5,00 € je Einwohner, jedoch mindestens 20.000,00 € je Abrechnungsgebiet.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.


Dezernat 1.3 wg/sy/rö