Fachinformationen Abgabenrecht

fachinformationen-abgabenrecht
© Gila Hanssen / PIXELIO

Entfall des Fertigstellungsbeschlusses im Rahmen der KAG-Novellierung 2013 als Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen

Mit der Novellierung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2013 ist im § 11 HessKAG der Erlass eines Fertigstellungsbeschlusses als formale Voraussetzung für die rechtmäßige Erhebung von Beiträgen ersatzlos entfallen.

Entsprechend wurden seinerzeit die jeweiligen Satzungsmuster für die Erhebung von Straßenbeiträgen sowie die Entwässerungs- und Wasserversorgungssatzung des HSGB abgeändert. 

In vielen Mitgliedskommunen wurden die entsprechenden Satzungen jedoch nicht zeitnah angepasst, so dass dort (noch) der Fertigstellungsbeschluss enthalten ist. 

Daneben sind Einzelfälle aufgetreten, in denen die Kommunen vor Änderung des HessKAG im Jahr 2013 eine Beitragserhebung durchgeführt hatten, ohne jedoch einen entsprechenden Fertigstellungsbeschluss gefasst zu haben.

In den oben genannten Situationen war rechtlich bisher nicht geklärt, ob die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung weiterhin von der Existenz eines Fertigstellungsbeschlusses abhängig ist bzw. inwieweit ein solcher zwingend nachzuholen ist bzw. überhaupt noch nachgeholt werden kann.

Nunmehr hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2018 (Az. 5 A 1580/17) hierzu eine abschließende Entscheidung getroffen und Folgendes ausgeführt: 

          „Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des HessKAG zum 01. Januar 2013
          ist das Erfordernis eines Fertigstellungsbeschlusses ohne Übergangsregelung
          (vgl. LT-Drs. 18/5453, S. 19/20) innerhalb der noch bis Ende 2013 laufenden
          Festsetzungsverjährungsfrist beseitigt worden. Die entsprechende Satzungs-
          regelung ist insofern obsolet geworden. Damit ist, soweit man das vormalige
          Erfordernis des Fertigstellungsbeschlusses als Fälligkeitsvoraussetzung auf-
          fasst, Fälligkeit des mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Beitrages
          eingetreten. Selbst wenn man das bis zum 31. Dezember 2012 bestehende
          Erfordernis des Fertigstellungsbeschlusses als weitere Voraussetzung für das
          Entstehen der Beitragspflicht ansehen wollte, wäre mit Wirkung zum
          01. Januar 2013 eine Heilung des bis dahin rechtswidrigen Heranziehungs-
          bescheides eingetreten“.

Nach diesen Ausführungen ist festzustellen, dass nach Auffassung des HessVGH unmittelbar mit  Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01. Januar 2013 der Fertigstellungsbeschluss als Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen entfallen ist und entsprechende Satzungsregelungen ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkung (mehr) entfalten und dass des Weiteren ab diesem Zeitpunkt es auch nicht der Nachholung eines Fertigstellungsbeschlusses bedarf.

 

Mit der Bitte um Kenntnisnahme.

 

Dezernat 1.3 wg, sy, rö