Fachinformationen Abgabenrecht

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Abwasserbeitragsrecht: Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeschuld, Satzungsrechtliche Regelung

Nach § 11 Abs. 8 HessKAG in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung, im Falle einer Teilmaßnahme, oder eine Abschnittsbildung mit der Fertigstellung des Teils oder Abschnitts der Einrichtung.

Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann allerdings einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

Unser aktuelles Satzungsmuster Wasserversorgungssatzung und Entwässerungssatzung sieht vor, dass dann, wenn ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben wird, die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann (vgl. § 20 Abs. 1 Satzungsmuster Wasserversorgungssatzung sowie § 17 Abs. 1 Satzungsmuster Entwässerungssatzung). Gemeinden, die das Satzungsmuster noch nicht entsprechend umgestellt haben, haben in ihren Satzungen oft noch die Regelung, die auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Maßnahme abstellen.

Für diesen Fall hat der VGH Kassel mit Beschluss vom 12.12.2016 – 5 B 2341/16 -entschieden, dass § 11 Abs. 8 letzter Halbsatz HessKAG eine derartige Regelung ausdrücklich zulässt, da geregelt ist, dass die Satzung einen späteren Zeitpunkt als den der erstmaligen Anschlussmöglichkeit der Grundstücke bestimmen kann. Die Neufassung des § 11 Abs. 8 HessKAG bewirke deshalb auch nicht etwa, dass alle bisherigen satzungsrechtlichen Beitragsregelungen der Kommunen in Hessen gesetzeswidrig wären und eine Pflicht sämtlicher Kommunen bestünde, ihre Regelung über die Beitragsentstehung kurzfristig neu zu fassen.

Vielmehr ermögliche die gesetzliche Regelung mit der ausdrücklichen Aufnahme der Möglichkeit einer abweichenden Regelung in den kommunalen Satzungen, als Zeitpunkt für die Beitragsentstehung auch bei Beiträgen für das erstmalige Verschaffen einer Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen – wie bisher – den Zeitpunkt der Fertigstellung der Eirichtung zugrundezulegen.

Unabhängig davon können wir unseren Mitgliedern nur anraten, die Satzungen an die von uns jeweils gefassten Satzungsmuster zeitnah anzupassen.

 

Mühlheim am Main, den 05.01.2017
Abt.1. 3 / wg / uk