Fachinformationen Soziales und Gesundheit

fachinformationen-soziales-und-gesundheit
© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Sozialrecht und Gesundheitswesen

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013
Zentraler Themenbereich im Feld Gesundheit und Sozialwesen war im Berichtszeitraum die ärztliche Versorgung im ländlichen Bereich. Aufgrund künftig absehbarer drohender regionaler medizinischer Unterversorgung wurde durch die Geschäftsstelle Ende des Jahres 2011 der durch die Landesregierung initiierte „Hessischer Pakt zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung für die Jahre 2012 bis 2014 zwischen der kassenärztlichen Vereinigung Hessen, der Landesärztekammer Hessen, junge Allgemeinmedizin Deutschland, Regionalgruppe Hessen, Hessischer Krankenhausgesellschaft e. V., Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen in Hessen, Institut für Allgemeinmedizin der Goethe-Universität Frankfurt, Abteilung Allgemeinmedizin, präventive und rehabilitative Medizin der Philipps-Universität Marburg, kommunalen Spitzenverbänden und der Hessischen Landesregierung unterzeichnet.

Ziel dieses Paktes war es, durch Reform-, Förder- und Ausbildungsinitiativen die Rahmenbedingungen für die Sicherstellung der Gesundheitlichen Versorgung insbesondere im ländlichen Raum zu verbessern. Einsatzpunkte der Vereinbarung waren insbesondere die ärztliche Ausbildung, die allgemeinmedizinische Weiterbildung, die Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten mit regionalem Versorgungsbedarf, Modellprojekte zur Delegation von ärztlichen Leistungen, Pendel- und Begleitdienste für Patientinnen und Patienten sowie der Aufbau einer Informationsplattform. Finanziert wurde der Pakt von den Krankenkassen, dem Land und der kassenärztlichen Vereinigung. Die Geschäftsstelle hat sich an den verschiedenen, durch das Hessische Sozialministerium federführend betreuten Arbeitsgruppen zu den einzelnen Themenbereichen aktiv beteiligt. Ein Schwerpunkt der Aktivitäten des Hessischen Paktes über die Erarbeitung einer Förderrichtlinie zur Ansiedlungsförderung von Ärzten in Gebieten mit regionalem Versorgungsbedarf. Die ausgearbeitete Richtlinie sieht für die Jahre 2013 und 2014 eine Ansiedlungsförderung für Ärzte in überwiegend ländlich strukturierten Siedlungsregionen mit einer maximalen Fördersumme von bis zu 50.000,00 € pro Arztsitz vor. Als grundsätzlich förderfähige Regionen wurden die Landkreise Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner, Hersfeld-Rotenburg, Schwalm-Eder, Odenwald und Fulda identifiziert. Die gestellten Förderanträge wurden durch einen aus den geldgebenden Paktteilnehmern besetzten Beirat bearbeitet. Nach Abschluss der Förderperioden werden ausreichend Erfahrungen mit dem Förderverfahren erwartet, die künftig für eine Ansiedlungsförderung von Ärzten in unterversorgten Regionen bedroht sein werden.

Zum 30.06.2013 ist die neue Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf Grundlage der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Bedarfsplanungsrichtlinie aufgelegt worden. Ziel der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie ist eine zielgenauere und den regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragende Bedarfsplanung mit erweiterten Einwirkungsmöglichkeiten der Länder. Hierdurch bedingt verändert sich die Bedarfsplanung gegenüber der bisherigen Planung erheblich. Nach der neuen Bedarfsplanung waren lediglich für alle beplanten Arztgruppen 26 Planungsbereiche analog der politischen Grenzen der kreisfreien Städte und Kreise vorgesehen. Nach der neuen Bedarfsplanung teilen sich die Arztgruppen in vier Versorgungsebenen auf und werden alle Arztgruppen in die Planung einbezogen. Für Hessen entstehen hierdurch insgesamt 99 Planungsbereiche, wobei auf den hausärztlichen Versorgungsbereich 68 Planungsbereiche entfallen. Hierdurch soll eine feinere und den Versorgungsanforderungen vor allem im ländlichen Raum besser entsprechende Planung ermöglicht werden. Gleichzeitig sind die Fachärzte in die Planung integriert worden. Aufgrund der Altersstruktur in den jeweiligen Regionen zeigen sich insbesondere in ländlich geprägten Regionen sowohl mit Blick auf die allgemeinärztliche als auch die fachärztliche Versorgung künftig unterversorgte Regionen. Zur bisherigen Bedarfsplanung ist jedoch eine regionale Verschiebung der unterversorgten Gebiete festzustellen.

Weiterhin wurde und wird durch die Kassenärztliche Vereinigung eine Umorganisation der ärztlichen Notdienstversorgung vorgenommen. Insbesondere in ländlichen Regionen werden zentrale Notdienstanlaufstellen geschaffen, um eine übermäßige Belastung der angesiedelten Ärzte mit Notdiensten zu vermeiden. Ziel ist es hierbei u. a. auch, die Übernahme ärztlicher Vertragssitze im ländlichen Bereich durch die Entlastung von Notdiensten attraktiver zu machen, mithin Ansiedlungsförderung mittelbar zu betreiben. Die Notdienstumorganisation kann jedoch in einzelnen Mitgliedskommunen dazu führen, dass unmittelbar vor Ort selbst keine ärztliche Notdienstversorgung mehr vorhanden ist. Vielmehr sind weitere Wege zu den jeweiligen zentralisierten Notdienststellen erforderlich. Die hiermit verbundenen Nachteile für die jeweiligen Mitgliedskommunen mussten jedoch mangels wirksamer Einwirkungsmöglichkeiten auf die Kassenärztliche Vereinigung sowie fehlender rechtlicher Ansatzpunkte hingenommen werden. Die Geschäftsstelle musste daher nach intensiver gutachterlicher Prüfung eine kommunale Klagemöglichkeit gegen die Einstellung von Notdiensten verneinen.

Die Interessen der Mitglieder des HSGB zu sozialrechtlichen Angelegenheiten insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wurden in Gesprächen und Verhandlungen sowie Anhörungen vertreten. Ferner wurden Fragen zu Satzungsregelungen und Betriebsverträgen für Kindertagesstätten und zum Kostenausgleichsanspruch nach § 28 HKJGB beantwortet. Im Übrigen fand im Berichtszeitraum neben der Information, Beratung und Prozessführung in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere die Auseinandersetzung mit folgenden Angelegenheiten statt.

Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 06.04.2011 mit Schreiben vom 27.06.2011
Die bis zum 31.12.2011 befristete Verordnung sollte mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen um 1 Jahr verlängert werden. Danach sollte ab Januar 2013 das geplante Hessische Kinderförderungsgesetz sämtliche Maßnahmen und Tatbestände der Landesförderungen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege bündeln, systematisieren und vereinfachen. Unter der Prämisse, dass bis zum 01.01.2013 die beabsichtigte Neuregelung in Kraft tritt, wurde mit der Stellungnahme der beabsichtigten Verlängerung der bisherigen Verordnung zugestimmt. Dennoch wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dies bereits in der Koalitionsvereinbarung von 2009 vorgesehen gewesen sei und bis dato nicht realisiert wurde. Ferner wurde noch einmal unterstrichen, dass die Fördermittel ohne Unterscheidung zwischen kommunalen und freien Trägern in gleicher Höhe gewährt werden sollten.

Stellungnahme zum Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) mit Schreiben vom 11.07.2011
Im Rahmen einer Verbändeanhörung des Sozialministeriums wurde zum HKJGB Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich § 28 HKJGB nicht bewährt habe, so dass insofern Regelungsbedarf bestehe. Dabei wurde erwähnt, dass es zwischen einigen Kreisgemeinden möglich war, Vereinbarungen zu schließen, dies jedoch kreisübergreifend nicht gelungen ist. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass auch mit dem Urteil des

Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 01.03.2011 die mit der Kostenausgleichsregelung verbundenen insbesondere finanz- und kommunalpolitischen Konflikte nicht gelöst sind und auch nicht gelöst werden können, sondern insofern der hessische Gesetzgeber gefragt ist. Bei der bestehenden Finanzlage sei es unvertretbar, dass doppelte Kosten entstehen können. Die Argumentation, dass die Übernahme der Betreuung durch die Standortgemeinde zu einer Entlastung einer Wohngemeinde führe, entbehre jeglicher Realität. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei der Unterstützung von Betriebskindergärten aufgrund des damit verbundenen Standort- und Wirtschaftsförderungsvorteil der Standortgemeinde es nicht gerechtfertigt und vertretbar sei, wenn die Betriebskosten von den Wohngemeinden zurückgeholt würden. Die mehrfachen nachteiligen Folgewirkungen der Wohngemeinden wurden dargelegt mit der Forderung, dass ein Kostenausgleich nicht nach der Anzahl der belegten Plätze, sondern nur nach der Anzahl der genehmigten Plätze gerechtfertigt sei sowie auf einen „angemessenen Kostenausgleich“ einzuschränken sei. Da die bundesrechtliche Regelung des § 69 Abs. 5 SGB VIII auf der § 28 HKJGB basiert, nicht mehr gelte, sei diese Einschränkung in § 28 HKJGB erforderlich. Auch eine Orientierung für die Festlegung einer Pauschale für einen angemessenen Kostenausgleich wurde als eine hilfsreiche Regelung eingefordert. Es wurde vorgeschlagen, dass der von der Arbeitsgruppe, die beim Hessischen Sozialministerium unter Beteiligung des Hessischen Städtetages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes  stattfand, erarbeitete Vereinbarungsvorschlag zu einer Kostenausgleichsregelung nach § 28 HKJGB in eine gesetzliche Neureglung einfließen sollten. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass § 28 HKJGB wegen der  künftigen Förderung der Kindertagesstätten pro Kind gestrichen werden könnte. Eine gelungene Bedarfsplanung nach  § 30 HKJGB könne  zwar auch Konflikte über den Kostenausgleichsanspruch vermeiden helfen, aber dafür reiche es nicht in § 30 HKJGB lediglich den Satz: „Hierbei soll der ortsübergreifende Bedarf berücksichtigt werden.“ einzufügen. Wenn derartige Plätze in den Bedarfsplänen der Wohngemeinden Berücksichtigung finden, so habe der betroffene Träger einen Finanzierungsanspruch gegenüber dieser; werden sie jedoch in den Bedarfsplänen der Standortgemeinde berücksichtigt, so führe des zwangsläufig zum Kostenausgleichsanspruch, womit in die Planungsrechte der Wohngemeinden eingegriffen werde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es für die Bedarfsplanung erforderlich ist, dass den Standortgemeinden vor der Erstellung der Bedarfspläne die betreffenden Wohngemeinden über die von ihnen betreuten auswärtigen Kinder informieren.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) – Drucks. 18/47272 mit Schreiben vom November 2011
Der Gesetzentwurf wurde damit begründet, dass das HKJGB zum 31.12.2011 außer Kraft tritt und sich in der Praxis insbesondere die Kostenausgleichsregelungen nach § 28 HKJGB als zu unbestimmt erwiesen habe. Die Geltungsdauer des Gesetzes sollte bis zum 31.12.2013 verlängert werden und neben redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen Änderungen zu § 28 HKJGB vorgenommen werden, in dem der Begriff der auszugleichenden Kosten konkretisiert werden sollte. Außerdem solle der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Einrichtungen und die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft gegenüber den Eltern betont werden und der Planungsauftrag der kreisangehörigen Gemeinden nach § 30 HKJGB konkretisiert werden.

In § 28 HKJGB wurde eingefügt: „Hierbei können alle für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlichen Kosten, insbesondere die Personal- und Sachkosten mit Ausnahme der Investitionskosten und der Kosten, die von dritter Seite abgedeckt werden, berücksichtigt und auf die Anzahl der in der Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genehmigten Plätze in der Einrichtung umgelegt werden. Auf Verlangen legt die Standortgemeinde der Wohngemeine die geltend gemachten Kosten dar.“

Weiterhin wurde im Abs. 2 eingefügt: „Die Standortgemeinde unterrichtet die Wohngemeinde unverzüglich von der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ihres Gemeindegebietes.“

In § 30 Abs. 1 HKJGB wurde der Satz eingefügt: „Hierbei soll der ortsübergreifende Bedarf berücksichtigt werden.“

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und dabei ausgeführt, dass aufgrund des Außerkrafttretens des HKJGB eine Neuregelung notwendig ist, so dass gegen die vorgesehene Verlängerung grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Regelungsbedarf bestehe jedoch hinsichtlich der äußerst umstrittenen konfliktträchtigen Kostenausgleichsregelung in § 28 HKJGB. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die bundesrechtliche Regelung des § 69 Abs. 5 SGB VIII auf der § 28 HKJGB basiert, inzwischen nicht mehr gilt und dass das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII durch die Finanzierungsregelung des § 28 HKJGB grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird, es sei denn, es entstehen Konflikte. Daher sei es wichtig, dass die Regelung in § 28 HKJGB, wenn sie nicht bestrichen wird, zu eine für alle Beteiligten akzeptablen angemessenen Lösung führt. Es wurde deutlich darauf hingewiesen, dass die Kostenausgleichsregelung zu doppelten Kosten für die Wohngemeinden führt, die bei der Finanzlage der Städte und Gemeinden nicht vertretbar sei. Einerseits hätten insbesondere die kleineren Städte und Gemeinden nach § 30 Abs. 2 ausreichende Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung zu stellen, andererseits sind sie jedoch auch verpflichtet, Kostenausgleich zu zahlen, wenn Kinder auswärts insbesondere in größeren Städten betreut wurden. Die Bemühungen der kleineren Gemeinden um ein wohnortnahes attraktives Kinderbetreuungsangebot würde damit im Wettbewerb zu den Angeboten der Städten nicht konkurrieren können und zunichte gemacht. Insbesondere auch bei Kostenausgleichsansprüchen von geförderten Betriebskindertagesstätten entstehen für den ländlichen Raum mehrfache nachteilige Folgewirkungen, die neben der Kostenerstattung insbesondere dazu führen, dass sich die Landflucht verschärft, weil junge Familien sich in Nähe des Arbeitsortes oder des Schulortes ansiedeln werden. Der Kostenausgleich sei auch nicht gerechtfertigt, weil für die Plätze in dem Betriebskindergärten außerdem die Standortgemeinden bereits eine Abgeltung ihrer Kosten durch die Gewerbesteuer erhielten. Es wurde zwar begrüßt, dass die der Standortgemeinde verbleibenden Kosten nicht auf die belegten, sondern die nach der Betriebserlaubnis genehmigten Plätze der Einrichtung umgelegt werden sollen, aber der Gesetzentwurf enthalte nach wie vor keine Begrenzung auf einen angemessenen Kostenausgleich, was jedoch erforderlich sei. Die Standortgemeinden dürften keinen Anreiz zur Schaffung von Überkapazitäten erhalten, die sie sich von den Wohngemeinden finanzieren lassen könnten. Aufgrund des Standort- und Wirtschaftsvorteiles der Standortgemeinde sollte ohne anderslautende Vereinbarung der Kostenausgleich deshalb bei der Finanzierung von Betriebskindergärten durch die Standortgemeinde von Betrieben, von denen die Standortgemeinde einen wirtschaftlichen Vorteil hat, reduziert werden. Eine Begrenzung auf einen angemessenen Kostenausgleich, wie es auch in der bundesrechtlichen Regelung in § 69 Abs. 5 SGB VIII vorgesehen war, sei erforderlich um keine unverhältnismäßigen Mehrkosten für die Wohngemeinden entstehen zu lassen. Bei der Kostenberechnung müsse gewährleistet sein, dass Personalkosten nur in der gesetzlichen und tarifvertraglichen Höhe in Rechnung gestellt werden. Ferner müsse gewährleistet sein, dass übliche Einnahmen, Fördermitteln und Gebühren unabhängig von deren tatsächlichem Erhalt durch die Standortgemeinde bei der Kostenberechnung kostenmindernd berücksichtigt werden. Bei der Pauschalierung von Kostenausgleichsansprüchen müssten die unterschiedlichen Betreuungsformen Kinderkrippe, Kindergarten und Hort berücksichtigt werden, um z. B. die Mitfinanzierung der höheren Kosten für eine Krippenbetreuung bei der Standortgemeinde zu vermeiden. Aus den genannten Gründen sei daher erforderlich, dass in § 28 HKJGB noch eingefügt wird, dass die Wohngemeinde nur zu einem angemessenen Kostenausgleich verpflichtet ist. Zu begrüßen sei, dass die Standortgemeinde auf Verlangen die geltend gemachten Kosten darzulegen habe und die Wohngemeinde unverzüglich von der Aufnahme eines ortsfremden Kindes zu unterrichten habe. Ungeklärt sei jedoch, wie in § 30 HKJGB, der ortsübergreifende Bedarf berücksichtigt werden soll. Dies könnte sowohl durch die Wohngemeinde als auch durch die Standortgemeinde geschehen. Da die Berücksichtigung des ortsübergreifenden Bedarfs durch die Standortgemeinde zwangsläufig zu Kostenausgleichsansprüchen führe, seien damit entscheidende Folgewirkungen verbunden. Die Standortgemeinde müsste daher vor der Aufnahm von Betreuungsplätzen für ortsfremde Kinder in ihrem Bedarfsplan die betreffenden Wohngemeinden über diese Maßnahmen unterrichten. Die Bedarfspläne sollten sich ausschließlich von dem eigenen Bedarf für die gemeindeeigenen Kinder orientieren. Gemeindeübergreifende Einrichtungen müssten bei der Betreuung ortsfremder Kinder einen Anspruch auf Aufnahme in die Bedarfspläne der betreffenden Wohngemeinden erhalten, womit sie dann auch einen Finanzierungsanspruch gegenüber der Wohngemeinde geltend machen könnten und ein Kostenausgleichsanspruch sich erübrigen würde. Die Einfügung in § 30, dass der ortsübergreifende Bedarf berücksichtigt werden soll, führe zu keiner Lösung. Der Hessische Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 16.12.2011, abgedruckt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I vom 23.12.2011 S. 820 f., das Gesetz, wie von der Landesregierung vorgelegt, verabschiedet. Die Argumente des Hessischen Städte- und Gemeindebundes haben leider keine Berücksichtigung gefunden. Im Hinblick auf das geplante Kinderförderungsgesetz wurde das HKJGB nur bis zum 31.12.2013 verlängert.

Schreiben an die Fraktionen im hessischen Landtag vom 25.10.2011 wegen der Kostenerstattungsansprüche nach § 28 HKJGB
Im Zusammenhang mit der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB – Drucks. 18/4272) wurden seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes alle Fraktionen im Hessischen Landtag nochmals gesondert mit Schreiben vom 25.10.2011 angeschrieben und auf die Situation der hessischen Städte und Gemeinden im Hinblick auf die streitbefangene Kostenausgleichsregelung des § 28 HKJGB hingewiesen. Sie wurden ersucht, für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Standortgemeinden und Wohngemeinden zu sorgen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass gerade die kleineren Städte und Gemeinden, die sich um eine ortsnahe Kinderbetreuung bemüht haben, zum Teil 2 – 3 Jahre später aufgrund von Kostenausgleichsansprüchen mit doppelten Kosten belastet wurden. Auch, dass der Rechtsfrieden zwischen den Städten und Gemeinden aufgrund der Kostenausgleichansprüche gestört ist, wurde erwähnt. Ferner wurde auf die extrem unterschiedliche Höhe der Kostenausgleichsforderungen hingewiesen. Dieses Schreiben wurde allen Fraktionsvorsitzenden der im Hessischen Landtag vertretenen Fraktionen noch vor der betreffenden Anhörung zugereicht.

Schreiben an die Hessische Landesregierung vom 16.04.2012 wegen der Kostenerstattungsansprüche nach § 28 HKJGB
Nachdem dem Hessischen Städte- und Gemeindebund seitens der Stadt Ortenberg ein interkommunales Schreiben der Gemeinde Glauburg, Ranstadt und der Stadt Ortenberg mit der Bitte um Weiterleitung zugesandt wurde, wurde dieses Schreiben unter der Überschrift „Zerreißprobe und Konflikte der Kommunen zwischen Sparmaßnahmen/kommunaler Finanzhoheit und sozialrechtlichen Kostenerstattungsansprüchen nach § 28 HKJGB an die Hessische Landesregierung weitergeleitet. Es wurde noch einmal ausführlich die Sach- und Rechtslage dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass gerade seitens der größeren Städte, als den ohnehin wirtschaftlich stärkeren Standortgemeinden von den kleineren Umlandgemeinden Kostenerstattungsansprüche verlangt werden, die diese erheblich belasten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Kinderbetreuungsplätze auch Arbeitsplätze sichern und somit mittelbar zu Standortvorteilen von den Standortgemeinden führen. Ferner wurde nochmals dargelegt, dass lediglich ein angemessener Kostenausgleich verlangt werden dürfe, um erhebliche Unterschiede zwischen den Kostenerstattungsforderungen im Rahmen eines angemessenen  Interessenausgleiches zwischen  Standortgemeinde und  Wohnortgemeinde zu einer Konfliktbeilegung zu führen. Die Landesregierung wurde aufgefordert Abhilfe zu schaffen, da seitens der Großstädte keine Vereinbarungen mit angemessenen Pauschalen zu erwarten sind. Die Bürgermeisterin und Bürgermeister der kleineren Städte und Gemeinden würden von der Landesregierung eine Antwort auf die Frage, wie sie im Rahmen von Sparmaßnahmen mit den für sie entstehenden doppelten Kosten im Bereich der Kinderbetreuungsplätzen umzugehen haben, erwarten.

Vereinbarungsvorschlag für eine Vereinbarung zum Kostenausgleich nach § 28 HKJGB
Am 17.01.2012 wurde mit Bürgermeisterrundschreiben auf den von der Arbeitsgruppe unter Federführung des Hessischen Sozialministeriums unter Beteiligung des Hessischen Städtetages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ausgearbeiteten Vereinbarungsvorschlag für eine Vereinbarung zum Kostenausgleich nach § 28 HKJGB hingewiesen, der auf unserer Homepage www.hsgb.de unter Fachinformationen /Top-Themen 22.12.11 „Vereinbarungsvorschlag für eine Vereinbarung zum Kostenausgleich nach § 28 HKJGB – Empfehlung der Arbeitsgruppe“ zu finden ist. Dem Vorschlag lag eine zum Teil fiktive Berechnung nach Standards zugrunde, wonach die Personalkosten für die Fachkräfte entsprechend der Tarifgruppe S6 Stufe 3 TVöD SOE für 25 Betreuungsstunden pro Woche sowie ein angemessener Kostenersatz für Hilfskräfte i.H.v. 10% der Personalkosten bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Ferner wurde ein Zuschlag für Verwaltungskosten i.H.v. 3% der Personalkosten sowie ein Zuschlag für Sachkosten i.H.v. 2% der Personalkosten und ein Zuschlag für Betriebskosten für das Gebäude i.H.v. 6% der Personalkosten bei der Berechnung berücksichtigt. Aufgrund der Einschränkungen auf Standards kam noch ein Pauschalisierungsausgleich i.H.v. 25% der Gesamtkosten hinzu. Dieser Vereinbarungsvorschlag ist Grundlage der Neuregelung des § 28 HKJGB im HessKiföG geworden.

Vereinbarung zum Ausgleich der Mehrbelastungen durch die Mindestverordnung
Ferner waren Vertreter des HSGB beteiligt an den Verhandlungen und dem Abschluss der Vereinbarung zum Ausgleich der Mehrbelastungen durch die Mindestverordnung beteiligt. Die Vereinbarung zwischen dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Städte- und Gemeindebund sowie dem Hessischen Landkreistag und dem Land Hessen über den konnexitätsbedingten Ausgleich für die Verordnung über die Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17.12.2008 ist zu finden auf unserer Homepage unter www.hsgb.de. Mitwirkung /Gesetzesänderungen/ 17.12.12 „Kita-Finanzierung: Konnexitätsausgleich für die Mindestverordnung und Entwurf eines Hessischen Kinderförderungsgesetzes unter dem Link MVO Rahmenvereinbarung. Zuvor ist mit Bürgermeisterrundschreiben vom 26.09.2012 schon auf die beabsichtigten Abschlagszahlungen für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2013 i.H.v. von 70 Mio. € insgesamt hingewiesen worden. Für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 erfolgt die Auszahlung des so genannten MVO-Ausgleichs über die Grundpauschale des Hessischen Kinderförderungsgesetzes bzw. des HKJGB (§ 32).

Stellungnahmen zu den Maßnahmen der Hessischen Landesregierung bzw. des Hessischen Sozialministeriums im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
Im Rahmen der Anhörungen der Verbände  zu beabsichtigten Förderungen und Projekten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wurde jeweils Stellung genommen.

Dabei handelte es sich u. a. um die Fach- und Fördergrundsätze zur Landesförderung Frühe Hilfen, Präsentation und Kinderschutz, das Landesinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 bis 2014“ für den U3-Ausbau, den Entwurf der Richtlinie zur Förderung von Investitionen für den U3-Ausbau, den Entwurf einer Richtlinie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbau für Kinder unter 3 Jahren (U3-Neuplatzbonus) in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, wobei es um die Verlängerung des so genannten U3-Neuplatzbonus bis zum 31.12.2013 ging, usw.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften – Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) – Drucks. 18/6733 – mit Schreiben vom 18.02.2013
Mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz soll bekanntlich neben der Bündelung und Vereinheitlichung die einheitlichen Fördertatbestände in einem Gesetz das grundlegende Prinzip der Subjektförderung umgesetzt werden. Mit dem ersten Gesetzentwurf wurde auch noch das Ziel verfolgt mehr Flexibilität zu erzielen und die Träger vom Fachkräftemangel dadurch zu entlasten, dass neben den qualifizierten Fachkräften unter bestimmten Bedingungen fachfremdes Personal beschäftigt werden kann. Vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels wurde dies begrüßt, auch wenn die Personen den Erzieherinnen und Erziehern nicht gleichgestellt werden können.

Hinsichtlich der mit dem neuen § 25c eingeführten neuen Personalbedarfsberechnung nach der so genannten Fachkraft-Kind-Relation wurde auf die praktische Umsetzung dieser Regelung hingewiesen. Da Personalplanung mit ständig wechselnden Fachkraftstunden nicht möglich sind, wurde angeregt § 25c durch eine Stichtagsregelung mit dem Datum 01.03. zu ergänzen.

Hinsichtlich der vorgesehenen Flexibilisierung der Gruppengröße, die jedoch durch maximale Gruppengrößen gesetzlich begrenzt wurden, wurde begrüßt, dass gegenüber der vorherigen Einschränkung nach der Mindestverordnung im Bereich der 2- bis 3-jährigen wiederum eine größere Gruppenstärke mit max. 16 Kindern möglich werde, die in der gegenwärtigen Situation sachgerecht sei.

Hinsichtlich des § 28 HKJGB wurde darauf hingewiesen, dass die Kostenausgleichsregelung aufgrund der kindbezogenen Förderung eigentlich keine Rechtfertigung mehr habe, weil nicht mehr die Wohnortgemeinde die Landesförderung bekommen, sondern die Einrichtung, in der das Kind betreut wird. Solange § 28 HKJGB nicht gestrichen werde, sei es jedoch sachgerecht, das Festlegung für die Berechnung des Kostenausgleichs gesetzlich getroffen würden, um Rechtsklarheit zu schaffen. Zu begrüßen sei auch, dass die Möglichkeit anderslautender Vereinbarungen weiterhin bestehen bleibt. Es wurde auch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der neue Text des § 28 HKJGB nicht dem Vereinbarungsvorschlag für eine Vereinbarung für einen Kostenausgleich nach § 28 HKJGB, der unter der Regie des Sozialministeriums geführten Arbeitsgruppe erarbeitet wurde, entspricht. Der Gesetzestext enthalte nicht die Einschränkung bei der Berechnung der Personalkosten auf 25 Stunden in der Woche. Nur aufgrund dieser Einschränkung sei jedoch von einer Arbeitsgruppe ein Zuschlag von 25% als pauschaler Ausgleich zur Berücksichtigung unterschiedlicher Kostenstrukturen vorgeschlagen und in den Vereinbarungstext aufgenommen worden. Da jedoch der Gesetzestext eine solche Einschränkung bei der Berechnung der Personalkosten nicht enthalte, sei auch der unter Abs. 2 Ziff. 4 vorgesehene Zuschlag von 25% als pauschaler Ausgleich zur Berücksichtigung unterschiedlicher Kostenstrukturen nicht gerechtfertigt. Er führe vielmehr zu einer nicht gerechtfertigten Erhöhung der Betriebskosten. Die Neuregelung des § 28 HKJGB bedürfe deshalb der Korrektur. Entweder müssten die Personalkosten auf 25 Wochenstunden beschränkt werden oder die Regelung in Abs. 2 Ziff. 4 müsste ersatzlos gestrichen werden, was aus systematischen Gründen zu bevorzugen wäre.

Die Landesförderungen werden künftig gem. § 32 HKJGB NEU bekanntlich einheitlich objektbezogen nach der Anzahl der betreuten Kinder ausgezahlt. Auf die Benachteiligung kleinerer Einrichtungen im ländlichen Raum, die keine volle Auslastung erreichen können, wurde mehrfach  hingewiesen, so dass  dafür die sogenannte  „Kleinkita-Pauschale“  vorgesehen wurde. Diese ist jedoch auf die Größe einer Gruppe beschränkt, so dass sie praktisch nur für altersgemischte Gruppen in Betracht kommt und nicht berücksichtigt, dass es aus pädagogischen Gründen sinnvoll sein kann, getrennte Gruppen nach Alter (Krippengruppe und Kita-Gruppe) zu führen. Es wurde deshalb eine entsprechende Nachbesserung gefordert, um das angestrebte Ziel der Sicherstellung der ortsnahen Kinderbetreuung im ländlichen Raum nicht zu verfehlen. Da es nach wie vor eine Differenzierung der Höhe der Förderung von freien Trägern und kommunalen Trägern im Kita-Bereich gibt, wurde nach wie vor eine Gleichstellung gefordert. Die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsplanes soll zwar in Höhe einer Förderung mit 100,00 € für jedes in der Tageseinrichtung betreute Kind, die nach den Grundsätzen des Bildungs- und Erziehungsplanes arbeitet, gefördert werden. Der Bildungs- und Erziehungsplan wird zwar somit gesetzlich verankert, aber selbst nicht Gesetz, so dass dessen Umsetzung letztendlich unverbindlich bleibt. Bei einer Umsetzung Kraft Gesetz müsste der Bildungs- und Erziehungsplan auch entsprechend finanziert werden, was somit umgangen wird. Begrüßt wurde, dass in der Gesetzesbegründung klargestellt wurde, dass die Zuwendungen zu den Betriebskosten gewährt werden und diese auch von den freien Trägern auszuweisen sind. Kritisiert wurde, dass die Grundpauschalen, die noch den Ausgleich für die durch die Mindestverordnung verursachten Mehrbelastungen enthalten, zu niedrig angesetzt sind. Kritisiert wurde ferner, dass die Förderung der Freistellung von den Beiträgen und Gebühren für das letzte Kindergarten vor der Einschulung i.H.v. 100,00 € nach § 32c HKJGB NEU (Bambini-Regelung) inzwischen keine Kompensation für den Gebührenausfall mehr darstellt und ebenfalls zu niedrig angesetzt ist. Begrüßt wurde die Übergangsregelung bis zum 01.09.2015, obgleich dabei zu berücksichtigen ist, dass sich die Förderung ab 01.01.2014 nach den Neuregelungen richtet.

Aufgrund der massiven Proteste gegen das Hessische Kinderförderungsgesetz wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf noch einmal nachgebessert und von der Fraktion der CDU und der FDP mit der Drucks. 18/7208 vom 09.04.2013 im Rahmen eines Änderungsantrages ein geänderter Gesetzentwurf vorgelegt. Auch dazu wurde eine ergänzende Stellungnahme mit Schreiben vom 22.04.2013 abgegeben. Es wurde kritisiert, dass unter § 25c die Berechnung des so genannten Betreuungsmittelwertes noch durch den Berechnungswert 50 Stunden erweitert wurde. Ebenso wurde kritisiert, dass unter § 25d die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder bis zum vollendeten Drittlebensjahr auf 12 begrenzt wurde. Auch die Kritik zu § 28 HKJGB wurde noch einmal wiederholt und die ersatzlose Streichung der nicht gerechtfertigten Regelung unter § 28 Ziff. 4 gefordert. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass das Präsidium des HSGB in der Sitzung vom 28.02.2013 beschlossen hat, dass dem HessKiföG nur unter dem Vorbehalt zugestimmt wird, dass die Neuregelung in § 28 HKJGB durch die ersatzlose Streichung von § 28 Abs. 2 Nr. 4 korrigiert wird. Da dies nicht geschehen ist, wurde noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das HessKiföG für den HSGB in dieser Form nicht akzeptabel ist. Ferner wurde bedauert, dass aufgrund des öffentlichen Drucks die Möglichkeit des Einsatzes von Personen mit fachfremder Ausbildung aufgehoben wurde. Kritisiert wurde, dass das Gesetz keine Regelung zur Inklusion enthält, sondern der Minister auf die Partner der Rahmenvereinbarung Integrationsplatzverweis und somit den Kommunen die Problematik der Betreuung von behinderten Kindern im Kindergarten überlässt. Kritisiert wurde auch, dass aufgrund der kindbezogenen Förderung der Kita-Plätze die nach wie vor gewünschten Platzreduzierungen für die Aufnahme behinderter Kinder zu höheren Kosten und Einnahmeausfällen führen, die ausschließlich zu Lasten der Kommune gehen. Abschließend wurde nochmals auf den Beschluss des Hauptausschusses des HSGB vom 18.04.2013 hingewiesen, wonach dem HessKiföG in der geänderten Form nicht zugestimmt wird.

Informationen sowie die Texte dazu sind zu finden auf unserer Homepage www.hsgb.de Mitwirkung Stellungnahmen 23.04.13 Beschlüsse des Hauptausschusses vom 18.04.2013 TOP II.3 Anlagen 1 – 5.

Rahmenvereinbarung Integrationsplatz
Die Rahmenvereinbarung Integrationsplatz Stand von 1999 und wird derzeit, um die Rechtsansprüche der Kinder unter 3 Jahren mitaufzunehmen, neu verhandelt. Aufgrund der Neuregelungen des HessKiföG mit der kindbezogenen Förderung ergeben sich jedoch erhebliche Probleme aufgrund der seitens der Wohlfahrtsverbände weiterhin geforderten Platzreduzierungen. Weitere Verhandlungen stehen noch aus.