Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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Grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen aufgrund des Kita-Streiks

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Da die Geschäftsstelle schon mehrfach kontaktiert wurde mit der Frage, ob Eltern einen Anspruch auf Erstattung der Elternbeiträge bzw. Kita-Gebühren für die Betreuung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen wegen nicht erfolgter Betreuung während des Streiks der Erzieherinnen und Erzieher haben, teilen wir hiermit Folgendes mit:

Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen können nach § 90 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 31 HKJGB Kostenbeiträge von den Personensorgeberechtigten erhoben werden. Diese „Kostenbeiträge“ der Eltern zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung sind i.d.R. nicht kostendeckend. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 04. März 2014 – Az.: 5 C 2331/12.N – daher auch den Leitsatz verfasst: „Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1SGB VIII i.V.m. § 31 HKJGB sind keine kommunale Abgabe i.S.v. § 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG), sondern eine öffentlich rechtliche Abgabe eigener Art.“

Die Kostenbeiträge der Eltern decken zumeist nur ca. 15 – 20% der laufenden Betriebskosten (max. werden 30% bis 33% der Betriebskosten abgedeckt), so dass die Kindertageseinrichtungen zum größten Teil aus öffentlichen Finanzmitteln des Bundes, des Landes und der jeweiligen Kommune finanziert werden. Das Nutzungsverhältnis der kommunalen Kindertageseinrichtungen wird durch Satzungen geregelt. Jede Kommune stellt insofern ihre eigenen Regelungen zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung und zur Zahlung der Kostenbeiträge bzw. Kindergartengebühren auf. Diese Regelungen sind maßgeblich für die Zahlung der Elternbeiträge aber auch für einen evtl. Erstattungsanspruch.

Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass in den kommunalen Satzungen ein Anspruch auf Rückerstattung von Elternbeiträgen aufgrund Streiks enthalten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund höherer Gewalt bzw. Betriebsstörungen, die nicht von der Kommune zu vertreten sind, die Zahlungspflicht der Personensorgeberechtigten weiterhin besteht und von einem Erstattungsanspruch nicht ausgegangen werden kann.

Streiks werden in der Rechtsprechung vielfach als höhere Gewalt gewertet. So z. B. im Flugverkehr (BGH-Urteile 21.08.2012, Az.: X ZR 138/10 und X ZR 146/11). Da der kommunale Arbeitgeber den Streik nicht zu vertreten hat und meistens auch keinen Einfluss darauf hat, ist der Streik als ein grundrechtlich geschütztes Mittel des Arbeitskampfes von der Allgemeinheit mitzutragen. 

Außerdem führt nicht jede Beeinträchtigung der kommunalen Leistungspflicht zu finanziellen Konsequenzen. Die Störung muss vielmehr, sofern sie Einfluss auf das zwischen der Gemeinde und dem Kostenschuldner bestehende äquivalente Gegenseitigkeitsverhältnis haben soll, eine gewisse Schwere und Bedeutung haben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Leitsatz Nr. 4 zu vorgenanntem Beschluss ausgeführt: „Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kommt nicht in Betracht, solange das Entgelt die tatsächlichen Kosten nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zur Verwaltungsleistung steht, der Pflichtige also nicht Voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten oder von Vorteilen Dritter herangezogen wird.“

Daraus wird ersichtlich, dass schon ein sehr großes Missverhältnis oder eine Verletzung des Gleichheitssatzes zwischen der grundsätzlich gebotenen Betreuungsleistung und dem Kostenbeitrag der Eltern bestehen muss, um zu einer Äquivalenzstörung zu führen.

I.d.R. kann somit, sofern die Satzung selbst keine anderen Regelungen enthält, von einem Erstattungsanspruch der Eltern wegen streikbedingter Ausfalltage nicht ausgegangen werden. Es gibt Satzungen, die ohnehin entsprechende Regelungen enthalten, wonach für Schließungstage wegen Streiks und anderer Gründe die Gebühren bzw. Kostenbeiträge fortzuzahlen sind.

Eine andere Betrachtung kann hinsichtlich des Verpflegungsentgeltes für z. B. Mittagessen in Kindertagesstätten anzustellen sein. Wenn das Verpflegungsentgelt leistungsbezogen abgerechnet wird, z. B. nach Tagen oder Beteiligung an dem Mittagessen, so kann sich dies bei der Abrechnung entsprechend auswirken, wenn wegen der Ausfalltage die Leistung eingespart wurde.