Fachinformationen Sonstige Rechtsgebiete

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Verwaltungsgebühren

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Aus Anlass der Novellen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG), der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) erfolgte eine umfassende Überarbeitung der Muster-Verwaltungskostensatzung mit ausführlichen Erläuterungen durch die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes.

Darüber hinaus fand die Änderung von § 36 Abs. 6 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) Berücksichtigung. Dieser stellt nun eine rechtliche Grundlage für die Schaffung eines Gebührentatbestandes in der kommunalen Verwaltungskostensatzung hinsichtlich der bei der Gemeinde bei Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens entstehenden Kosten dar. Folglich nahm auch der Hessischen Städte- und Gemeindebund einen entsprechenden Gebührentatbestand in seine  Muster-Verwaltungskostensatzung auf.

Weiterhin musste eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel (VG Kassel, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 6 K 129/10.KS) bei der Überarbeitung der Mustersatzung berücksichtigt werden.

In seiner Entscheidung bemängelte das Verwaltungsgericht, dass die Regelung zur Widerspruchsgebühr in der streitgegenständliche Verwaltungskostensatzung einen Vomhundertsatz des angefochtenen Betrages anknüpfe. Dies stünde nicht im Einklang mit der in § 9 Abs. 2 KAG und § 4 Abs. 1 S. 2 HVwKostG vorgegebenen Bemessungsgrundlagen, die vom Verwaltungsaufwand ausgeht. Zur Festsetzung des Mindest- und Höchstsatzes führte das Verwaltungsgericht folgendes aus:

 „Zwar trifft es zu, dass nach § 14 Abs. 1 S. 2 HessAGVwGO kommunale Verwaltungskostensatzungen den Verwaltungskostenordnungen im Sinne des HVwKostG gleichstehen, so dass Verwaltungskostensatzungen die Bemessung der Gebühren nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 bis 5 HVwKostG anders regeln können. Dies betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift allerdings im konkreten Fall allein die Möglichkeit, den in § 4 Abs. 3 S. 2 HVwKostG vorgegebenen Gebührenrahmen bis zu 5.000,00 € anders zu bestimmen. Diesen Rahmen hat die Beklagte in ihrer Verwaltungsgebührensatzung zulässigerweise abweichend regeln können und hat den Rahmen von 25,00 € bis 2.500,00 € bestimmt.“

Zwar steht in dieser Sache die Berufungsentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes noch aus. Aus Sicherheitsgründen entschied sich die Geschäftsstelle aber schon jetzt zu einer Überarbeitung des Tatbestandes.