Fachinformationen Sonstige Rechtsgebiete

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Statistik

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Im Sachgebiet der Statistik gab es im Wesentlichen zwei Hauptanforderungen an die Geschäftsstelle. Zum einen machte die seit Jahren schlechte Finanzlage der Kommunen es immer wieder erforderlich, auf Basis fundierter Daten Argumentationshilfen sowohl für die Mitgliedsstädte und –gemeinden als auch für die Kommunikation des Verbandes zu Themenstellungen rund um die Kommunalfinanzen auszuarbeiten. Dies wurde in den zurückliegenden Jahren dadurch erleichtert, dass Daten der amtlichen Finanzstatistik leichter und häufiger auch kostenlos von den Statistischen Ämtern des Bundes und des Landes zur Verfügung gestellt wurden. Auch in den Diskussionsprozessen mit Landtag und Landesregierung spielten Fragen etwa nach der Anspannung von Hebesätzen der Realsteuern immer wieder eine Rolle.

Hauptbaustelle in Sachen Statistik war im Berichtszeitraum allerdings der Zensus 2011. Ende Mai 2013 erfolgte durch entsprechende Bescheide des Hessischen Statistischen Landesamts die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl auf den Stichtag 9. Mai 2011. Die amtliche Einwohnerzahl bildet die Basis für künftige Bevölkerungsfortschreibungen. Diese Bevölkerungsfortschreibungen werden insbesondere für die Bemessung des rechnerischen Finanzbedarfs im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zugrunde gelegt. Anders als noch bei der Vollerhebung der letzten Volkszählung in den westlichen Bundesländern im Jahre 1987 erfolgte der Zensus 2011 registergestützt Befragungen vor Ort fanden nur ergänzend statt. Ausgangspunkt der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl waren die jeweils an die Statistischen Ämter übermittelten Melderegisterdaten. In einem gesetzlich genau vorgeschriebenen Verfahren erfolgte ein Abgleich von Mehrfachfällen und die Bereinigung von Über- und Untererfassungen. Hierbei unterschieden die gesetzlichen Grundlagen aller-dings zwischen kleineren Gemeinden mit weniger als 10.000 EW und solchen mit mehr als 10.000 EW. Bei letzteren erfolgte eine stichprobenartige Erfassung von Über- und Unterer-fassungen, wobei die Ergebnisse der jeweiligen Stichprobe dann auf die Gesamtbevölkerung der Gemeinde hochgerechnet wurden. Hierbei kam es nach den Erfahrungen einiger betroffener Mitgliedsstädte und –gemeinden zu erheblichen rechnerischen Verringerungen der Einwohnerzahl.

Auf eine Reihe von Anfragen von Mitgliedsstädten und –gemeinden aber auch der Medien konnte die Geschäftsstelle darstellen, dass auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit Klagen gegen die Feststellung amtlicher Einwohnerzahlen nach Volkszählungen die Erfolgsaussichten derartiger Rechtsbehelfe gering sind (vgl. Eildienst Nr. 8 – ED 74 vom 24.06.2013). Jedenfalls kann eine derartige Klage in zulässiger Weise nicht darauf gestützt werden, dass der Einwohnerbestand aus Melderegister über denjenigen liegt, der als amtliche Einwohnerzahl festgestellt wurde. Nach dem Volkszählungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das grundlegende und bis heute gültige Aussagen zu den datenschutzrechtlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit statistischen Erhebung enthält, sind Statistik und Verwaltung strikt zu trennen. Dies lässt es insbesondere nicht zu, einen Abgleich statistisch gewonnener Daten mit der Verwaltung vorliegenden Daten vorzunehmen. Deshalb durften die Erhebungsstellen des Zensus die gefundenen Ergebnisse und vorgenommenen Bereinigungen von Mehrfachfällen nicht an die zuständigen Kommunalverwaltungen zurückspielen. Der Gesetzgeber hatte dies – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 folgend – in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen. Selbst wenn aber eine solche Vergleichsuntersuchung möglich wäre, hätte sich der Bevölkerungsstand des 09.05.2011 rein praktisch nicht mehr rekonstruieren lassen, da die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen durch Bescheid über zwei Jahre später erfolgt war. Rechtsbehelfe gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl waren auch deshalb nicht veranlasst, weil etwa die Berechnung des Finanzausgleichs nicht auf dieser Feststellung selbst, sondern lediglich auf den veröffentlichten amtlichen Statistiken beruht. Mit anderen Worten entfalten derartige Rechtsbehelfe für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen keine sozusagen aufschiebende Wirkung.

Die Geschäftsstelle konnte in diesem Zusammenhang regelmäßig darauf hinweisen, dass dank der geänderten Bestimmungen über die Berechnung der Bedarfsmesszahl unter Einbeziehung der Einwohnerzahl von vor 10 Jahren rechnerische und/oder tatsächliche Einwohnerzahlverluste im Finanzausgleich zumindest abgefedert werden. Zudem hatte die Landesregierung durch einen Beschluss von Anfang Mai 2013 Rechtssicherheit insofern hergestellt, als das Land Hessen – anders als einige andere Bundesländer – bei der Festsetzung des kommunalen Finanzausgleichs für 2013 die Vor-Zensus-Einwohnerzahlen verbindlich zugrunde legte und die vorläufige festgesetzten Schlüsselzuweisungen für 2013 auch nach Bekanntgabe der Zensusergebnisse Bestand hatten.