Fachinformationen Sonstige Rechtsgebiete

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Melde-, Pass- und Ausweiswesen

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Im Bereich des Melde-, Pass- und Ausweiswesens war die Geschäftsstelle im Wesentlichen im Bereich der Rechtsberatung und Prozessvertretung tätig. Ein anderer Schwerpunkt war die Forderung nach der Festlegung kostendeckender Gebührensätze in diesen Bereichen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Personalausweises maßgeblich durch den Deutschen Städte- und Gemeindebund vorgebracht wurde (insoweit handelt es sich um bundesrechtliche Vorschriften).

Erhebliche praktische und rechtliche Schwierigkeiten bereitet der Vollzug des Meldegesetzes immer wieder im Zusammenhang mit der Feststellung der Hauptwohnung. Zwei Fallgestaltungen treten dabei immer wieder auf: Zum einen kommt es hier immer wieder zu Auseinandersetzungen bei Zweifeln über den Wohnsitz von Mitgliedern kommunaler Gremien; zum anderen – und häufiger – aber auch Auseinandersetzungen um den Wohnsitz von Kindern bei dauernd getrennt lebenden Eltern. Hier wurde die Geschäftsstelle erforderlichenfalls auch bei verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren tätig.

Im Zusammenhang mit dem Personenstandswesen zeigten die Erfahrungen mit den Ende 2009 festgelegten Gebührensätzen ebenfalls, dass die Kosten des Verwaltungszweiges keineswegs auch nur überwiegend durch Gebührenerhebung gedeckt werden konnten. Von daher blieb die bereits 2009 erhobene Forderung des Verbandes nach genereller Festlegung deutlich höherer Gebühren für die sehr spezialisierte und mit hohem Aus- und Fortbildungsaufwand verbundene Tätigkeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten auf der Tagesordnung.

Das Land kam diesen Forderungen durch die Verwaltungskostenordnung des Ministeriums des Innern und für Sport kaum nach, verwies allerdings auf die – im Gesetz theoretisch eingeräumte – Möglichkeit der Festlegung abweichender Gebührensätze durch kommunale Satzung. Dem Vernehmen nach standen die Standesamtsaufsichtsbehörden vereinzelten Vorstößen unserer Mitgliedsstädte und –gemeinden zum Erlass einer solchen Satzung allerdings ausgesprochen reserviert gegenüber.

Im Zuge der Evaluierung der landesrechtlichen Bestimmungen über das Personenstandswesen konnte der Hessische Städte- und Gemeindebund mit der Forderung Gehör finden, die Figur des „Hochzeitsstandesbeamten“ nach dem Vorbild anderer Bundesländer ab 2014 wieder einzuführen. Nicht durchsetzen konnte sich der Verband indes mit der unter dem Gesichtspunkt des Standardabbaus vorgetragenen Forderung, die nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erforderliche fachliche Eignung nicht länger zwingend an die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände oder eine vergleichbare Befähigung zu knüpfen. Der Verband schlug hier vor, gerade im Interesse kleinerer Städte und Gemeinden eine weniger kostentreibende Regelung vorzusehen. Diese Forderung griff der Verordnungsgeber indes nicht auf.

Die Geschäftsstelle war in den zurückliegenden Jahren immer wieder mit Rechtsfragen der interkommunalen Zusammenarbeit gerade im Bereich des Standesamtswesens betraut. Das Landesrecht lässt hier eine Reihe sehr unterschiedlicher Varianten der eher kleinteiligen, auf Vertretungsregelungen gezogenen interkommunalen Zusammenarbeit ebenso zu wie die vollständige Zusammenlegung von Standesämtern. Diese Instrumente haben sich ausweislich der Rückmeldungen aus unserem Mitgliederbereich im Wesentlichen bewährt.