Fachinformationen Sonstige Rechtsgebiete

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Jagdrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Schwerpunkt der rechtlichen Beratung im Bereich des Jagdrechts stellten Anfragen im Bereich des Wildschadensrechts und der hierzu von den Gemeinden durchzuführenden Vorverfahren dar. Insoweit ist festzustellen, dass die Anzahl der Fälle, in denen die Beteiligten eine gütliche Einigung nicht erzielen können und damit die Gemeinde im Rahmen des jagdrechtlichen Vorverfahrens einen Vorbescheid erlassen müssen, stetig steigt.

Insbesondere vor diesem Hintergrund war es äußerst unbefriedigend für die Gemeinden, dass diese nach der alten Rechtslage gemäß § 36 Abs. 6 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG a.F.) lediglich die notwendigen Auslagen der zum Schätzen bestellten Person bei dem Kostenschuldner geltend machen konnten, nicht jedoch die eigenen Personalkosten.

Somit forderte die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes bei der letzten Novelle des HJagdG im Jahre 2011 – wie auch bei den vorherigen Novellen – das im Bundesjagdgesetz nicht zwingend vorgeschriebene jagdrechtliche Vorverfahren vollständig abzuschaffen, da sich immer öfter zeigt, dass es sich hierbei nur noch um eine Durchgangsstation vor der zivilgerichtlichen Streitigkeit handelt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es sich stets um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche handelt und es den Beteiligten durchaus zumutbar ist, die Regulierung ohne Mithilfe der Kommune vorzunehmen.

Dieser Forderung ist der Landesgesetzgeber bei der Novellierung des HJagdG nicht nachgekommen. Gleichwohl wertet es die Geschäftsstelle als Erfolg, dass auf ihr Betreiben § 36 Abs. 6 HJagdG dahingehend geändert wurde, dass die Gemeinde den Beteiligten nun außer den Auslagen der zum Schätzen bestellten Person auch ihre eigenen Verfahrensgebühren in Rechnung stellen kann.

Hiermit wurde eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, in der kommunalen Verwaltungskostensatzung einen Gebührentatbestand für die Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens aufzunehmen. Diese Möglichkeit erläuterte die Geschäftsstelle ausführlich in der Eildienstmitteilung Nr. 9 vom 16.08.2012, ED 116. Zudem wurde ein entsprechender Gebührentatbestand in die Muster-Verwaltungskostensatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes aufgenommen.