Fachinformationen Sonstige Rechtsgebiete

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Forstrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Die Landesregierung hat im Dezember 2012 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften in den Landtag eingebracht (LT-Drucks. 18/6732). Hintergrund war die am 31.12.2013 auslaufende Befristung des Hessischen Forstgesetzes.

Das Hessische Forstgesetz stammte aus dem Jahre 1954 und hatte zuletzt im Jahre 1976 seine letzte grundlegende Novellierung erfahren. Aufgrund dessen sah die Landesregierung einen erheblichen Neuregelungsbedarf. Der Gesetzentwurf beinhalte eine umfassende Novellierung des Hessischen Rechts des Waldes und der Forstwirtschaft. In diesem Zuge sollte das bisherige Hessische Forstgesetz ebenso aufgehoben werden, wie die Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde vom 13.07.1980 (GVBl. I S. 291), die Verordnung über Forstausschüsse vom 15.07.2006 (GVBl. I S. 437), die Verordnung über das Ausscheiden der Gemeindeforstbetriebe aus der staatlichen Betreuung und deren Wiederaufnahme vom 15.12.2008 (GVBl. I S. 1071) und die Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 25.06.1938 (RGBl. I S. 700).

Die Gesetzesnovelle enthielt aus Sicht der Mitgliedskommunen insbesondere folgende zentrale Problemkreise: das Betreten des Waldes einschl. Radfahren und Reiten, die Beförsterungskosten sowie das Ausscheiden aus der staatlichen Beförsterung.

Die Geschäftsstelle wurde durch die Landesregierung im Gesetzgebungsverfahren beteiligt und hat sich intensiv in die Diskussion eingebracht. Insbesondere die Regelungen zum Betreten des Waldes wurden seitens der kommunalen Spitzenverbände sowie den Vertretern von Waldbesitzern, Freizeitsportverbänden und Umweltverbänden kontrovers diskutiert. In-soweit wurde durch die Geschäftsstelle ein Ausgleich, der auch in der kommunalen Familie unterschiedlich bewerteten Interessen der forstwirtschaftlichen Waldnutzung als auch der sport- und freizeitlichen Waldnutzung, gesucht. Die mit dem neugefassten Hessischen Waldgesetz (HWaldG) vom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458) in § 15 in Kraft getretene Regelung zum Betreten des Waldes dürfte den unterschiedlichen Interessen der Mitgliedskommunen sowohl aus forstrechtlicher Sicht als auch aus freizeittouristischen Gesichtspunkten ausreichend Rechnung tragen.

In Ergänzung zur Neufassung des Betretungsrechts für den Wald durch die Novelle des Hessischen Waldgesetzes wurde unter Federführung des Hessischen Ministeriums für Um-welt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein „Runder Tisch Wald und Sport“ initiiert, an dem sich neben den kommunalen Spitzenverbänden u. a. Sport- und Freizeitverbände, Waldbesitzerverbände und Umweltverbände beteiligt haben. Als Ergebnis des Runden Tisches vom September und Oktober 2012 wurde zwischen den teilnehmenden Verbänden eine „Vereinbarung Wald und Sport“ unterzeichnet, die Leitlinien und Verhaltensregeln für das Betreten und die Benutzung des Waldes beinhaltet.

Im Berichtszeitraum haben einzelne Mitgliedskommunen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, aus der staatlichen Beförsterung des Körperschaftswaldes durch den Landesforstbetrieb Hessen Forst auszusteigen und künftig die kommunalen Waldflächen selbst zu bewirtschaften. In den jeweiligen dem Ausscheiden aus der staatlichen Beförsterung vorgelagerten Verwaltungsverfahren hat die Geschäftsstelle die jeweiligen Kommunen mit gutachterlichen Stellungnahmen zu jeweils unterschiedlichen Rechtsfragen zu den Aufstiegsmodalitäten, insbesondere zu Abgeltungsvergütungsfragen, unterstützt.