Fachinformationen Finanzen / Gemeindewirtschaftrecht

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Informationen zu Extremwetterrichtlinie und Förderung klimaangepasstes Waldmanagement

Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLUWFJH) hat den Kommunalen Spitzenverbänden nachfolgende Informationen zur Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen (Extremwetterrichtlinie-Wald) vom 26.01.2024 und zur Förderung klimaangepassten Waldmanagements (KLAWAM) zur Verfügung gestellt.

Extremwetterrichtlinie-Wald

Die Extremwetterrichtlinie-Wald fußt inhaltlich auf der Grundlage der Maßnahmengruppe (MG) 5 im GAK-Rahmenplan. Die MG 5F wurde in 2020 durch Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2020 zunächst mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2023 genehmigt. Im Ergebnis einer erneuten Notifizierung im Oktober 2023 genehmigte die Europäische Kommission für die MG 5F Ende letzten Jahres eine Laufzeit bis 31. Dezember 2024. Nachdem am 31.12.2023 die Extremwetterrichtlinie-Wald vom 01. April 2021 ausgelaufen ist, wurde Seitens des HMLUWFJH erneut eine inhaltsgleiche Extremwetterrichtlinie-Wald rückwirkend auf den 01. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Diese ist im Staatsanzeiger 7/2024 S. 235 veröffentlicht. 

Förderung klimaangepassten Waldmanagements

Das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundes kann von privaten und kommunalen Waldbesitzern in Anspruch genommen werden. Einer Förderung nach diesem Programm liegen 12 Kriterien zugrunde. Das Kriterium 2.2.10 der Richtlinie beinhaltet den „Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel“. Auf Grund der aktuellen Waldschutzsituation in einigen Regionen des Landes sind bezüglich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang einer möglichen Anordnung nach § 8 HWaldG Anfragen von Landesbestrieb Hessen-Forst sowie von Waldbesitzern an das HMLUWFJH mit der Bitte um Bewertung und Weisung herangetragen worden. Das HMLUWFJH hat darauf mit Erlass vom 19 Februar 2024 an den Landesbetrieb Hessen-Forst sowie die drei oberen Forstbehörden mit entsprechenden Bewertungen, einer Regelung hinsichtlich der Mitwirkung der Forstämter als untere Forstbehörde und der Zuständigkeit zur Kenntnisnahme und Weitergabe reagiert. 

Den Erlass finden Sie in der Anlage: KLAWAM_Waldschutz_PSM_ Erlass_19.02.2024