Fachinformationen Finanzen / Gemeindewirtschaftrecht

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Gemeindehaushaltsrecht und Kommunaler Schutzschirm

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Für die Haushaltswirtschaft brachte die HGO-Novelle Ende 2011, die im Wesentlichen am 24.12.2011 bzw. mit Wirkung ab dem Haushaltsjahr 2012 in Kraft trat, Verschärfungen in Bezug auf die Bestimmungen zum Haushaltsausgleich, den Wegfall der Möglichkeit zur Anwendung des Rechnungsstils der Verwaltungsbuchführung ab 2015 und ab 2012 die Wiedereinführung des Genehmigungsvorbehalts für Kassenkredite. Zudem wurde in § 129 HGO die Bildung interkommunaler Rechnungsprüfungsämter ermöglicht. Hierzu hatte die Geschäftsstelle im Rahmen der Rechtsberatung bereits ab 2005 die Bildung interkommunaler Rechnungsprüfungsämter, die an den bestehenden Rechnungsprüfungsämtern der Städte Taunusstein und Baunatal „andocken“, begleitet. Die Erfahrungen mit diesen auf Grundlage der Experimentierklausel nach § 133 HGO genehmigten Modellen waren nach Angaben aus den Mitgliedskommunen gut.

Forderungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes nach einem Verzicht auf Verschärfungen bei den genannten Bestimmungen und die zwingende Vorgabe eines Gesamtabschlusses griff der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nicht auf. Ebenfalls ohne Resonanz blieb die Forderung nach einer Öffnung der Bestimmungen über die Rechnungsprüfung für die Aufgabenwahrnehmung durch Wirtschaftsprüfer anstelle des Rechnungsprüfungsamts. In den Verbandsgremien war dies stark befürwortet worden, weil nach Wahrnehmung vieler Mitgliedskommunen die Aufgabenerledigung durch Wirtschaftsprüfer sehr viel weniger zeitaufwändig sei als durch Rechnungsprüfungsämter. Allerdings sah der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens davon ab, auch in die Vorschrift des § 53 HKO den Ausgleich von Altfehlbeträgen der Vorjahre ausdrücklich in die Bestimmungen über die Bemessung des Umlagesolls der Kreis- und Schulumlage aufzunehmen. Angesichts der hohen Altfehlbeträge der Landkreise ist das keine unwichtige Aussage.

Nicht aufgegriffen hat der Gesetzgeber den Vorschlag, zumindest eine Art Bagatellgrenze in den Genehmigungsvorbehalt für die Kassenkreditermächtigung einzubeziehen. Der Hessische Städte- und Gemeindebund argumentierte hier mit der vor 1998 in Hessen bestandenen Rechtslage, wonach eine Kassenkreditermächtigung mit einem Höchstbetrag, der einen bestimmten Bruchteil des Haushaltsvolumens nicht überschritt, als rechtlich unbedenklich eingestuft und damit genehmigungsfrei belassen wurde.

Auf Grundlage der Änderungen der HGO erließ der Verordnungsgeber gleichsam in letzter Minute vor Auslaufen der im Jahre 2006 nur befristet in Kraft gesetzten Gemeindehaushalts-verordnung Ende Dezember 2011 eine geänderte GemHVO und – ebenfalls kurz vor Außerkrafttreten – eine im Wesentlichen unveränderte, aber bei Neuerlass „durchgeschriebene“ GemKVO.

Angesichts der tiefgreifenden Änderungen der von den Städten und Gemeinden in der täglichen Praxis anzuwendenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen entschloss sich die Geschäftsstelle, die bewährte Sonderveröffentlichung „Grundzüge des Gemeindehaushaltsrechts“ Anfang 2012 mit den geänderten Gesetzes- und Verordnungstexten neu aufzulegen. Die Mitgliedsstädte und –gemeinden des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, aber auch Stellen, die nicht zu Mitgliedern des Verbandes zugehörig sind, nahmen dieses preisgünstige Angebot einer „durchgeschriebenen“ Textausgabe nebst Erläuterungen gerne und in erheblichem Umfang wahr. Die 2. Auflage des erstmals 2008 aufgelegten Werkes wurde zudem mit umfangreicheren und übersichtlicheren Erläuterungen für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und alle diejenigen unterlegt, die sich einen raschen Überblick beim Einstieg oder Quereinstieg in das komplizierte Feld des Gemeindehaushaltsrechts verschaffen wollten.

Die gemeindehaushaltsrechtlichen Neuregelungen nahmen daneben auch breiten Raum in der Praxis der Rechtsberatung durch die Geschäftsstelle im Einzelfall sowie in den Lehrgängen für Finanzen des Freiherr vom Stein-Institutes ein. Für die Lehrgänge des Freiherr vom Stein-Institutes konnten im haushaltsrechtlichen Teil neben den Referenten der Geschäftsstelle ergänzend auch externe Referenten aus dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport bzw. der Hochschule für Polizei und Verwaltung gewonnen werden. Die entsprechenden Lehrgänge erfreuten sich durchweg einer beachtlichen und wachsenden Teilnehmerzahl.

Daneben nahmen die Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle in diesem Zuständigkeitsbereich regelmäßig Termine in Kreisversammlungen bzw. Arbeitsgemeinschaften der Kämmereien der Mitgliedskommunen, wie sie in einzelnen Landkreisen bestehen, wahr. Auch so konnte der Informationsfluss zu den Mitgliedern weiterhin sichergestellt und der persönliche Kontakt gewahrt werden.

Angesichts der Änderungen der gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen hörte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die kommunalen Spitzenverbände neben anderen Anzuhörenden ab 2012 zu geänderten Hinweisen (Verwaltungsvorschriften) zur GemHVO an. Die drei kommunalen Spitzenverbände nahmen in einer gemeinsamen Stellungnahme umfangreich zu den vorgeschlagenen Erläuterungen Stellung. In einer Reihe von Fällen griff das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die entsprechenden Anregungen der kommunalen Familie auf.

Erstmals seit 1973 erließ das Hessische Ministerium des Innern und für Sport im Oktober 2013 zudem neue Hinweise zu den gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen der HGO. Auch zu diesen Entwürfen nahmen die drei kommunalen Spitzenverbände nicht zuletzt auf Grundlage von Ausarbeitungen der Geschäftsstelle gemeinsam Stellung. Den entsprechenden Anregungen der kommunalen Familie folgte das Ministerium des Innern und für Sport allerdings in zwei sehr grundsätzlichen und praktisch bedeutsamen Fragestellungen allenfalls teilweise. Nach § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO in der seit 1993 geltenden Fassung entscheidet die Gemeindevertretung über die Aufnahme und die Kreditbedingungen, „soweit sie keine andere Regelung trifft“. Das HMdIS nahm und nimmt insoweit den Standpunkt ein, dass eine Übertragung der Zuständigkeit auf ein einzelnes Mitglied des Gemeindevorstands nicht möglich sei, sondern die Gemeindevertretung ihre entsprechende Zuständigkeit nur auf einen Ausschuss oder den Gemeindevorstand insgesamt delegieren könne. Hier hatten die kommunalen Spitzenverbände mit den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 13/1397) eine andere Auffassung vertreten und halten diese nach wie vor für besser vertretbar.

Diese Kritik griff das HMdIS nur insoweit auf, als es in Aussicht stellte, im Verfahren zu der nächsten Änderung der HGO (wann dieses erfolgt, ist nicht absehbar) eine entsprechende weitergehende Regelung vorzuschlagen.

Unbefriedigend sind angesichts der gestiegenen Sensibilität für die Vorgaben des Europarechts, namentlich hier des EU-Beihilferechts die Hinweise zu §§ 104 und 109 HGO. Zwar begrüßte das HMdIS den kommunalen Vorschlag, einen Leitfaden für die Anwendung beihilferechtlicher Bestimmungen der EU durch die Kommunen zu erarbeiten. Das Land sei indes insoweit nicht zuständig. Rechtsgeschäfte der Kommunen, die mit dem EU-Beihilferecht kompatibel sein müssten, würden in aller Regel im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben und nicht bei den Pflichtaufgaben abgeschlossen, sodass das Land sich allenfalls beratend engagieren könne. Die Aufsichtsbehörden wiesen bei der Genehmigung von Rechtsgeschäften ausdrücklich darauf hin, dass die Kommune in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe, ob das Rechtsgeschäft den EU-rechtlichen Bestimmungen entspreche.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund trug dem gewachsenen Problembewusstsein allerdings insofern Rechnung, als er am 28.08.2013 erstmals ein Tagesseminar zur Problematik des EU-Beihilferechts in Zusammenarbeit mit der Fa. Schüllermann & Partner AG durchführte. Die Geschäftsstelle geht davon aus, dass die entsprechenden Problematiken sich in den nächsten Jahren deutlich verstärken und der Beratungsbedarf der Mitgliedschaft Größenordnungen erreicht, die denjenigen im Bereich des Vergaberechts nicht mehr wesentlich nachstehen. Hierzu hat die Geschäftsstelle auch personell Vorkehrungen getroffen.

Im Zusammenhang mit der Ausübung der kommunalaufsichtsbehördlichen Befugnisse über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden – namentlich die Praxis der Erteilung bzw. teilweisen Versagung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen im Zusammenhang mit der Haushaltssatzung – war die Geschäftsstelle im Berichtszeitraum stärker gefordert als zuvor. Hintergrund war im Wesentlichen die nach wie vor äußerst angespannte Haushaltslage der weitaus meisten hessischen Städte und Gemeinden. Zudem ließ sowohl der Gesetzgeber als auch das HMdIS erkennen, aufsichtsbehördliche Befugnisse ausdehnen zu wollen (vgl. die Wiedereinführung des Genehmigungsvorbehalts für die Kassenkreditermächtigung) und bestehende gesetzliche Handlungsmöglichkeiten stärker auszuschöpfen.

Der Kommunale Schutzschirm, den Ministerpräsident Volker Bouffier MdL im Rahmen seiner ersten Regierungserklärung Anfang September 2010 in Grundzügen vorgestellt und das Land in der Folgezeit gemeinsam in einer Arbeitsgruppe mit den kommunalen Spitzenverbänden näher ausgestaltet hatte, wurde durch Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden Anfang 2012 und die Verabschiedung eines entsprechenden Schutzschirmgesetzes im Mai 2012 sowie dem Erlass der Schutzschirmverordnung Ende Juni 2012 zur Umsetzung gebracht. Kernstück des „Schutzschirmkonzepts“ ist die Gewährung von Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen an finanziell besonders stark Not leidende Städte und Gemeinden, die sich ihrerseits einzelvertraglich zum schnellstmöglichen und danach dauerhaften Erreichen des Haushaltsausgleichs, bezogen auf das ordentliche Ergebnis und die Durchführung dazu notwendiger Konsolidierungsmaßnahmen, verpflichten müssen. Im Mitgliederbereich des Hessischen Städte- und Gemeindebundes nahmen von 86 als besonders konsolidierungsbedürftig identifizierten Städten und Gemeinden 80 diese Möglichkeit wahr. Identifiziert als besonders konsolidierungsbedürftig wurden die entsprechenden Städte und Gemeinden auf Grundlage eines aus der amtlichen Finanzstatistik abgeleiteten Kennzahlensets. Die auf kameraler Grundlage nach wie vor geführte Finanzstatistik wurde unter Hinzuziehung von Hilfsgrößen für Positionen des doppischen Ergebnishaushalts verwendet, um Kommunen mit einer besonders schlechten Haushaltslage zu identifizieren. Zweites Kriterium war die Höhe der Kassenkreditbestände je Einwohner zu den Stichtagen 31.12.2009 und 31.12.2010.

Im Rahmen der Identifizierung der Schutzschirm-Kommunen zeigte sich, dass auch einige sehr steuereinnahmestarke Städte und Gemeinden als besonders konsolidierungsbedürftig zu gelten hatten. Aus Sicht des HMdIS folgte hieraus eine Notwendigkeit zur Verstärkung der Aktivitäten der Kommunalaufsicht über die kommunalen Haushalte auch der Nicht-Schutzschirmkommunen. Hintergrund war hier erklärtermaßen die Erwägung, dass das Land ein Entschuldungsprogramm in vergleichbarer Höhe (3,2 Mrd. € verteilt auf 30 Jahre) für „ei-ne zweite Welle Schutzschirmkommunen“ nicht werde leisten können.

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hatten sich in den letzten Jahren verstärkt für derartige zielgerichtete Entschuldungsprogramme, daneben aber auch für eine allgemein bessere kommunale Finanzausstattung ausgesprochen.

Für den Hessischen Städte- und Gemeindebund war die Diskussion über Für und Wider des Schutzschirms schon deshalb nicht einfach, weil die Verhandlungen über seine Ausgestaltung praktisch parallel zu der einseitig vom Land vorgenommenen Kürzung kommunaler Steuerbeteiligungen um ein Volumen von 340 Mio. € und mehr jährlich vorgenommen wurden. Der Verband betonte die Notwendigkeit zielgerichteter Hilfe für besonders Not leidende Kommunen und verband dies aber mit einer nachdrücklichen und auch durch eine verfassungsgerichtliche Klage unterlegten Forderung nach einer insgesamt besseren Finanzaus-stattung als der zentralen Erfolgsbedingung für das Gelingen des Teilentschuldungsprogramms.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens für das Schutzschirmgesetz wurde durch Drängen aus der Mitte des Hessischen Landtags vorgesehen, dass Kommunen, die Leistungen nach dem Schutzschirmgesetz in Anspruch nehmen, in Bezug auf die Kommunalaufsicht über ihre Haushaltswirtschaft der Aufsicht des Regierungspräsidenten und nicht, wie es für Gemeinden mit weniger als 50.000 EW in § 136 HGO vorgesehen ist, der Aufsichtsrat des Landrats gestellt werden. Der Hessische Städte- und Gemeindebund sprach sich gegen diese Änderung aus. Problematisch erschien hier insbesondere die fehlende Ortsnähe der Regierungspräsidenten. Ganz grundsätzlich erschien die Hochzonung dieser Aufsichtsbefugnisse zum einen auch deshalb als problematisch, weil die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit der Landräte im Übrigen erhalten blieb, sodass die betroffenen Gemeinden derzeit sozusagen zwei Aufsichtsbehörden haben. Zum anderen war die Eignung der Hochzonung der Aufgabe auf die Regierungspräsidien angesichts der Gegebenheiten des Schutzschirms auch in der Sache zweifelhaft. So übten die Regierungspräsidien seit langen Jahren die Aufsicht über drei der fünf kreisfreien Städte (Darmstadt, Kassel, Offenbach) und der Landkreise sowie der sieben Sonderstatusstädte mit mehr als 50.000 EW aus. Gerade in diesen Gruppen war der Anteil der Schutzschirmkommunen allerdings überproportional hoch. So waren alle drei von den Regierungspräsiden beaufsichtigten kreisfreien Städte, 14 der 21 Landkreise und drei der sieben Sonderstatusstädte trotz der Aufsicht der Regierungspräsidien „schutzschirmreif“. Die entsprechenden Anteile bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 EW lagen demgegenüber deutlich niedriger. Festzuhalten ist allerdings, dass eine Reihe von Städten und Gemeinden, die Verträge nach dem Schutzschirmgesetz abgeschlossen haben, berichten, dass die praktische Handhabung der Aufsicht durch die Regierungspräsidien jedenfalls für die Gemeinden nach derzeitigem Stand (Anfang Oktober 2013) nicht günstiger oder ungünstiger sei als durch die Landräte auch.

Im Zusammenhang mit dem Kommunalen Schutzschirm war die Geschäftsstelle in drei Feldern stark gefordert: Zum einen musste sie das Gesetzgebungsverfahren für die Rechtsgrundlagen des Schutzschirms begleiten, was intensive Abstimmungen mit den anderen Spitzenverbänden und viel Präsenz im HMdF erforderte. Zum anderen musste die Geschäftsstelle kurzfristig Arbeitshilfen für die betroffenen Mitgliedskommunen erstellen (mit Blick auf die Ausarbeitung eines schutzschirmkonformen Haushaltssicherungskonzepts und die Information von Gremien und Öffentlichkeit in der jeweiligen Kommune). Darüber hinaus war die rechtliche Zulässigkeit einzelner vor Ort in Betracht gezogener Konsolidierungsmaßnahmen – zu nennen waren hier neue Steuern wie die Pferdesteuer ebenso wie Hebesatzerhöhungen auf bisher unbekannte Höhen und eine Straßenmaut – kurzfristig zu begutachten.

Angesichts der verbreitet sehr schlechten Haushaltslage der Nicht-Schutzschirm-Kommunen hat die Geschäftsstelle auch die seit 2009 aufgelegte Arbeitshilfe Haushaltssicherungskonzept aktualisiert und mit einer Excel-Arbeitshilfe ergänzt. Dieses Angebot erfreute sich ausweislich der Rückäußerungen aus der Mitgliedschaft beträchtlicher, aber eben aus der Not geborener Beliebtheit.

Ende 2012 gab es insbesondere im Zuständigkeitsbereich des Regierungsbezirks Kassel Diskussionen zwischen Städten und Gemeinden und Oberer Aufsichtsbehörde über die Handhabung der Finanzaufsicht. Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, ob es zulässig sei, an die Finanzaufsicht über Nicht-Schutzschirm-Kommunen dieselben Maßstäbe anzulegen wie an die Aufsicht über Schutzschirmkommunen. Zwischenzeitlich äußerte sich das Land zu der auch pressewirksam erörterten Problematik näher, was die Geschäftsstelle im Eildienst Nr. 8 – ED 76 – vom 24.06.2013 auch wiedergab. So seien die Gemeinden nach § 92 Abs. 3 HGO grundsätzlich zum jährlichen Haushaltsausgleich verpflichtet. Hielten sie sich nicht an diese gesetzliche Vorgabe, liege hierin ein Rechtsverstoß, der die Aufsichtsbehörden grundsätzlich zum Eingreifen ermächtige und verpflichte, beispielsweise in Gestalt der Nichtgenehmigung des Haushalts und von Kreditaufnahmen. Dabei sei es auch zulässig, von den Gemeinden verbindliche Konsolidierungsprogramme und ferner den Haushaltsausgleich in einer bestimmten Frist einzufordern. Die in der Schutzschirmverordnung genannte Zielgröße von 100,00 € pro Einwohner und Jahr als jährlicher Konsolidierungsbeitrag gelten zunächst nur für die im Schutzschirmgesetz definierten Kommunen. Daher gebe es keine rechtliche Vorgabe, diese Zielgröße schematisch auch bei Nicht-Schutzschirmkommunen im Rahmen der kommunalen Finanzaufsicht durchzusetzen. Das aufsichtsbehördliche Verhalten berücksichtige vielmehr stets die individuelle Situation der jeweiligen Kommune. Maßstab bleibe die Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte vom 06.05.2010 (StAnz. 2010, S. 1470). Der Konsolidierungsbetrag von 100,00 € pro Einwohner und Jahr könne aber eine sinnvolle Orientierung (so die Sicht des Landes) für konsolidierungsbedürftige Gemeinden darstellen.

Gerade im Zusammenhang mit der Handhabung der Finanzaufsicht über Nicht-Schutzschirmkommunen beteiligte das Land die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen einer Arbeitsgruppe zur „Optimierung der Finanzaufsicht“, die erstmals Mitte 2013 zusammentrat. Konkret wurden insoweit die Problemkreise der inhaltlichen Ausgestaltung der Haushaltssicherungskonzepte, der rechtzeitigen Vorlage von Jahresabschlüssen, der Erhebung von Straßenbeiträgen, der Anspannung der Realsteuerhebesätze und der Gebührenhaushalte problematisiert.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund bezog die Mitglieder in die Meinungsbildung des Verbandes zu den entsprechenden Vorstößen des Landes näher ein. Grundsätzlich machte der Verband geltend, dass nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 21.05.2013 (P.St. 2361 = HSGZ 2013, S. 210 ff.) festzuhalten sei, dass die Finanzzuweisungen an die kommunale Familie in Hessen nicht anhand ihres Finanzbedarfs bemessen worden seien. Daher sei es von vornherein nicht akzeptabel, wenn das Land die Kommunen in übermäßige Steuererhöhungen treibe, um das Volumen des kommunalen Finanzausgleichs letztlich zugunsten des Landes doch verringern zu können, obwohl die gerichtliche Entscheidung etwas anderes nahelege. In den Verbandsgremien diskutierte die Geschäftsstelle mit den Vertretern der Mitgliedsgemeinden die Frage näher, inwieweit eine insgesamt einheitlichere Handhabung der Kommunalaufsicht im Bereich der kommunalen Finanzen sinnvoll sein könne. In den Beratungen kristallisierte sich heraus, dass auf jeden Fall auf eine einge-hende Würdigung der jeweiligen individuellen Lage der Kommune hinzuwirken sei. Grundsätzlich kritisierte der Verband auch die Kleinteiligkeit der Konsolidierungsleitlinie und zeigte sich aufgeschlossen, im Rahmen einer umfassenden Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und kommunaler Ebene (Stichworte Konnexität und kommunaler Finanzaus-gleich) auch über Neuregelungen im Haushaltsrecht zu sprechen, beispielsweise über die Vorgabe einer Pflicht zum Ausgleich des Haushalts mit einer für den Fall des Fehlschlags des Haushaltsausgleichs eingreifenden Verpflichtung zu Erhöhungen des Hebesatzes der Grundsteuer B. Dies sei allerdings nur im Rahmen eines größeren Pakets denkbar.

Die Einführung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung blieb auch im Berichtszeitraum mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden.

So bereitete die Herbeiführung eines doppischen Haushaltsausgleichs nach wie vor erhebliche Probleme. Die Geschäftsstelle versuchte dabei, den Städten und Gemeinden praktische Hilfestellungen und Arbeitshilfen für die Abfassung von Haushaltssicherungskonzepten ebenso zur Verfügung zu stellen wie Argumentationshilfen für die öffentliche Darstellung notwendiger Ergebnisverbesserungsmaßnahmen. Im Zusammenhang mit dem kommunalen Schutzschirm führt die Geschäftsstelle dazu Anfang 2012 insgesamt drei Tagesseminare für Schutzschirmkommunen sowie zwei Tagesseminare allgemein zum Thema Haushaltskonsolidierung durch. Alle diese Veranstaltungen nahmen die Mitglieder rege in Anspruch. Auch eine entsprechende Fachpublikation im Rahmen der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung mit einer Reihe praktischer Beispiele und einem Gliederungsschema (HSGZ Nr. 4/2012, S. 128 ff.) sollte die praktische Handhabung des Themas Haushaltssicherungskonzept zumindest erleichtern.

Daneben zeigten sich die Probleme der Doppik-Einführung aber auch zunehmend auch in immer größeren „Staus“ bei der Erstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz bzw. der darauf folgenden Jahresabschlüsse. Die insoweit in § 114 Abs. 9 HGO a. F. bzw. § 112 Abs. 9 HGO vorgesehenen Fristen hielten die weitaus meisten Städte, Gemeinden und Landkreise ausweislich einer Antwort des HMdIS auf eine Anfrage aus der Mitte des Landtags (LT-Drs. 18/5144) bei weitem nicht ein.

Die kommunalen Spitzenverbände versuchten in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, Arbeitshilfen zu erstellen, um die Erstellung der Abschlüsse zu erleichtern. Zuvor machte die Geschäftsstelle bereits im September 2012 in einer Eildienstmitteilung auf die vielschichtige Problematik und nach geltendem Recht bestehende Abhilfemöglichkeiten aufmerksam (Eil-dienst Nr. 10 – ED 125 vom 14.09.2012).

In der Arbeitsgruppe der Spitzenverbände wirkte auch die Geschäftsstelle mit, wobei diese die umfangreichen Erfahrungen aus der Rechtsberatung sowie aus der Fortbildungstätigkeit für die Mitgliedsstädte und –gemeinden einbringen konnte. Hierbei zeigte sich, dass die Gründe für die verspätete Erstellung einer Eröffnungsbilanz oder eines Jahresabschlusses von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich sein können. Dem trägt der umfangreiche Leitfaden mit vielen konkreten Beispielen und Einzelhinweisen Rechnung. Zugleich versuchte das Land, mit einem Förderprogramm für Städte und Gemeinden mit weniger als 7.500 EW Anreize für eine raschere Abschlusserstellung zu setzen (wir berichteten zum Ganzen im Eildienst Nr. 9 – ED 94 – vom 23.07.2013). Die Eildienstmitteilung enthält auch praktische Hinweise zum Anspruch des Gemeindevorstands auf Entlastung, der im Regelfall auch bei kleineren Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen einen Anspruch auf uneingeschränkte Entlastung hat.

Im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen und Förderprogrammen der Gemeinden selbst ist die Geschäftsstelle zuletzt stärker im Rahmen der Rechtsberatung und Prozessvertretung gefordert. Sicherlich sind kommunale Förderprogramme etwa für Regenwassernutzung, Altbausanierung, Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien oder auch Rabatte auf Baulandpreise abhängig von der Kinderzahl zur Förderung legitimer kommunalpolitischer Ziele ein gangbarer Weg. Allerdings handelt es sich durch die Bank um freiwillige Leistungen, bei denen die ausgereichten Fördersummen häufig nur kleine Teile der mit dem jeweiligen Vorhaben verbundenen finanziellen Belastung abfangen können. Vor diesem Hintergrund regte die Geschäftsstelle in der Rechtsberatung einen strengeren Maßstab für die kritische Prüfung der Ein- oder Weiterführung derartiger lokaler Förderprogramme an.

Die Geschäftsstelle nahm im Aufgabenbereich Finanzen und Kommunaler Finanzausgleich eine umfangreiche Interessenwahrnehmung sowohl auf Arbeits- als auch politischer Ebene wahr. So wirkten Vertreterinnen und Vertreter der Geschäftsstelle insoweit in der AG KFA 2016 (Arbeitsebene), Lenkungsgruppe KFA 2016 (politisch), AG Kommunaler Schutzschirm, Facharbeitsgruppe KFA,  Beirat Kommunaler Schutzschirm, AG Optimierung der kommunalen Finanzaufsicht, AG Rechnungsprüfungsamtsleiter, AK Doppik (Arbeitskreis Doppik in Hessen), den Begleitausschüssen der Förderprogramme ESF, ELER, EFRE, der Clearingstelle Konjunkturpaket mit.