Fachinformationen Energierecht / Umweltrecht

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Wasserrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

1. Hessische Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
Mit der Änderung des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in Kraft getreten am 30.05.2005, ist die Verpflichtung des Abwasserbeseitigungspflichtigen, den ordnungsgemäßen Bau- und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen, in das Gesetz eingefügt worden (§ 43 HWG a.F.). Gegen diese Übertragung der Überwachungspflicht auf die Städte und Gemeinden hatte sich die Geschäftsstelle im Rahmen der Beteiligung bei der Novelle des Hessischen Wassergesetzes vehement verwahrt. In der Stellungnahme der Geschäftsstelle zum Gesetzentwurf für ein Hessisches Wassergesetz – große Novelle HWG findet sich Folgende deutliche Aussage:

„Aus der Begründung zu der gesetzlichen Regelung ist zu entnehmen, dass offensichtlich gewollt ist, dass sich die abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden auch um den Zustand der Kanalleitungen auf den privaten Grundstücken zu kümmern haben. Dies hat aber mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung letztendlich nichts zu tun, weil – wie eben zu Abs. 1 bereits ausgeführt – der Schutz des Grundwassers, und dies haben dichte Behälter und dichte Leitungen zu bewirken, ein Belang ist, den alleine die Wasserbehörde zu vertreten hat. Es ist die Aufgabe der Gemeinden, Abwasser zu beseitigen, hierzu gehört aber nicht die Aufgabe, Gefahren für Gewässer, insbesondere des Grundwassers abzuwehren. Dies ist eindeutig Aufgabe der Wasseraufsicht, wie dies auch in § 53 formuliert ist.

Eine Überwachung des Baus und des Betriebs von Grundstücksentwässerungseinrichtungen (auf den privaten Grundstücken) steht den abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden oder Verbänden nur zu im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb und die Sicherheit der öffentlichen Einrichtung. Die Übertragung der Aufgabe der Überwachung des Baus und Betriebs dieser privaten Einrichtungen im Hinblick auf die Vermeidung von Gefahren für die Gewässer und des Grundwassers wäre die Einführung einer neuen, ordnungsrechtlichen Aufgabe zu Lasten der Gemeinde, was nur unter Beachtung des Konnexitätsprinzips gem. Artikel 137 Abs. 6 der Hessischen Verfassung zulässig wäre.

Einer derartigen Übertragung einer Überwachungspflicht kann von kommunaler Seite nicht zugestimmt werden. Die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfüllen die Gemeinden schon seit jeher und bereits vor der Einführung als Pflichtaufgaben in das Wassergesetz als Aufgaben der Daseinfürsorge. Wir wehren uns aber dagegen, auch Überwachungsaufgaben zum Schutz der Gewässer übernehmen zu müssen, was eindeutig eine ordnungsrechtliche Aufgabe darstellt, die von der Wasseraufsicht zu erfüllen ist.“

Der Kritik der Geschäftsstelle ist der Landesgesetzgeber nicht gefolgt; die Verpflichtung der Abwasserbeseitigungspflichtigen wurde in das Gesetz aufgenommen. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit, die seinerzeitige Hessische Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) entsprechend zu ergänzen. Ein erster Änderungsentwurf zur EKVO ist bereits im Jahre 2006 von einer Arbeitsgruppe, in der auch Vertreter der Geschäftsstelle vertreten waren, erarbeitet und dem Minister zur Unterschrift vorgelegt worden. Dieser Entwurf wurde von dem seinerzeit zuständigen Minister jedoch nicht unterschrieben. Stattdessen wurde die seinerzeitige EKVO, die mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft getreten wäre, zunächst um zwei Jahre verlängert. Im Jahr 2009 wurde der o. g. Änderungsentwurf aus dem Jahr 2006 erneut aufgegriffen und überarbeitet. Abweichend vom seinerzeit geltenden technischen Regelwerk wurde das Intervall der Überwachung verlängert und auf 30 Jahre festgelegt. Darüber hinaus wurde festgeschrieben, dass für die Überwachung die optische Überprüfung der Zuleitungskanäle mittels einer Kamerabefahrung ausreichend ist. Die Geschäftsstelle war mit dem Entwurf der Eigenkontrollverordnung – nicht mit der Pflicht der Kommunen diese zu vollziehen - einverstanden. Im Rahmen der Beurteilung des Entwurfs der Eigenkontrollverordnung ging es nur noch darum, ob die Verpflichtung zur Überwachung, gegen die sich die Geschäftsstelle gewandt hatte, sachgerecht umgesetzt ist. Da die Eigenkontrollverordnung insoweit eine erhebliche Erleichterung gegenüber dem ansonsten geltenden technischen Regelwerk darstellt, war die Geschäftsstelle damit nicht nur einverstanden, sondern hat den Regelungsgehalt der EKVO sogar begrüßt.

Am 09.12.2011 beschloss das Präsidium des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom Land zu fordern § 37 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) dahingehend zu ändern, dass die Städte und Gemeinden bzw. die Verbände, denen die Abwasserbeseitigung übertragen wurde, von der Überwachungspflicht der Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen entbunden werden. Im Hinblick auf den Teil der Zuleitungskanäle zwischen der Grundstücksgrenze bzw. dem Revisionsschacht und dem Sammelkanal wurde vom Land eine Bundesratsinitiative zur Änderung von § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit dieser von den Kommunen eine Überwachung der sog. Anschlussleitungen verlangt, gefordert. Diese Forderung wurde in die Arbeitsgruppe „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ im Rahmen des Dialogverfahrens Standardabbau eingebracht. Unabhängig davon wurden im Februar 2012 erste Sondierungsgespräche mit dem Referat „Abwasserbeseitigung und anlagenbezogener Gewässerschutz“ des Hessischen Ministerium Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geführt. Mit Schreiben vom 07.03.2012 wandte sich Frau Staatsministerin Puttrich an den Präsidenten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und teilte – zusammengefasst – mit, dass grundsätzlich Bereitschaft bestünde die Fristen für die Überwachung zu verlängern und in einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Fachverbänden und kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines „Hinweispapiers zum Sanierungsbedarf von schadhaften Zuleitungskanälen“ zu erarbeiten. Die damit ausgedrückte Bereitschaft wurde seitens der Geschäftsstelle begrüßt, allerdings darauf verwiesen, dass das Dialogverfahren Standardabbau als das „originäre Verfahren“ zur Verfolgung des Ziels benutzt werden sollte.

Als Reaktion auf die Initiative der Geschäftsstelle gab das Hessische Ministerium Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 23.03.2012 eine Pressemitteilung heraus, nach der Frau Staatsministerin Lucia Puttrich die Überwachung der privaten Hausanschlüsse „ausgesetzt“ habe. Im Nachgang zu dieser Pressemitteilung wandte sich Frau Staatsministerin Puttrich erneut an den Präsidenten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und informierte darüber, dass eine Verordnung zur Änderung der EKVO erarbeitet werde mit dem Ziel die Zuleitungskanäle für die Ableitung häuslicher Abwässer in den öffentlichen Kanal insgesamt (vorläufig) aus dem Anwendungsbereich der EKVO herauszunehmen. Während der Verbändeanhörung sandte die Geschäftsstelle eine Rundmail an alle Mitgliedstädte und –gemeinden und gab Gelegenheit zum Entwurf der Änderungsverordnung Stellung zu nehmen. Im Zuge der Verbändeanhörung wurde die Herausnahme der Zuleitungskanäle aus dem Anwendungsbereich der EKVO zwar grundsätzlich begrüßt wurde, gleichzeitig jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen, dass dies weit hinter den Forderungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes zurück bleibe.

Aufgrund der erheblichen Verunsicherung in der Praxis wandte sich die Geschäftsstelle unter dem 23.04.2012 an Frau Staatsministerin Puttrich und erbat eine Beantwortung der Frage, wie sich Kommunen in dem Zeitraum verhalten sollten, in dem die Zuleitungskanäle zwar aus dem Anwendungsbereich der EKVO herausgenommen sind, gleichzeitig die Pflicht zur Überwachung nach dem WHG und dem HWG jedoch weiter besteht. In dem Antwortschreiben wurde lediglich mitgeteilt, dass das Hessische Ministerium Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von einer allgemeinen Empfehlung wie betroffene Kommunen mit der Rechtslage umgehen sollten, absehen möchte. Die erhebliche Verunsicherung in der Praxis bestätigt auch die Tatsache, dass unter dem 13.08.2012 vom Regierungspräsidium Darmstadt eine Rundverfügung erlassen wurde, mit der die betroffenen Städte und Gemeinden aufgefordert wurden ihrer Überwachungspflicht nachzukommen. Diese Rundverfügung wurde bereits mit einer (erneuten) Rundverfügung v. 03.09.2012 aufgrund des laufenden Dialogverfahrens wieder aufgehoben.

Im Juli 2012 wurde vom Hess. Ministerium des Innern und für Sport zu einer Sondersitzung der Arbeitsgruppe „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ zum Thema „Kontrollpflicht der Kommunen über private Abwasserzuleitungskanäle (EKVO)“ am 11.09.2012 eingeladen. In dieser Sondersitzung wurde auch Einvernehmen darüber erzielt, dass die Arbeitsgruppe zum EKVO-Sonderthema getrennt von der üblichen Arbeitsgruppe „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ als Arbeitsgruppe „EKVO/Kontrollpflicht der Kommunen über private Abwasserzuleitungskanäle“ geführt werden soll. Im Rahmen der Sitzung wurden durch Vertreter des Hessischen Ministeriums Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Motive des Verordnungsgebers dargelegt und die rechtlichen Hintergründe näher beleuchtet. Bereits in dieser Sitzung betonten die Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände, dass ihnen an einem zügigen Beratungsverfahren und einer schnellen Entscheidung gelegen sei.

Am 25.09.2012 fand auf Betreiben der Fachverbände in der Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ein „EKVO-Gespräch“ mit der Ingenieurkammer Hessen, dem Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau e.V., den Unger-Ingenieuren, den ZIOR-Beratenden-Ingenieuren und der DWA Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland statt.

In der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe „EKVO/Kontrollpflicht der Kommunen über private Abwasserzuleitungskanäle“ am 19.11.2012 wurde der Frage der rechtlichen Einordnung der Überwachungspflicht der Kommunen erörtert.

Im November 2012 wurde die Angelegenheit intensiv mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund diskutiert mit dem Ziel Argumente und Auslegungshilfen zu erhalten mit denen im Rahmen des Dialogverfahrens belegt werden kann, dass die Überwachungsplicht der Zuleitungskanäle nicht zwingend durch europäisches Recht vorgegeben ist. Im Rahmen des Dialogverfahrens konnte hierdurch Einigkeit darüber erzielt werden, dass – entgegen einer weit verbreiteten Fehleinschätzung – die Überwachung der Zuleitungskanäle nicht vom europäischen Recht verlangt wird.

Thema der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe „EKVO/Kontrollpflicht der Kommunen über private Abwasserzuleitungskanäle“ am 08.01.2013 war die Einschätzung der Kosten einer flächendeckenden Dichtheitsprüfung in Hessen, Erfahrungen der Pilotprojekte, Erfahrungen der Großstädte, Erfahrungen in anderen Bundesländern, Einschätzung von Wissenschaft/Verbänden/Organisationen, Einschätzung der Kosten der Sanierungen sowie eine Einschätzung des administrativen Aufwandes für Prüfung und Verfolgung der Sanierungsverpflichtung.

In der sich anschließenden vierten Sitzung der Arbeitsgruppe „EKVO/Kontrollpflicht der Kommunen über private Abwasserzuleitungskanäle“ am 19.03.2013 wurde der ökologische Nutzen der Kanaluntersuchungen und Sanierungen näher beleuchtet sowie eine Einschätzung der von undichten Zuleitungskanälen ausgehenden Gefahren vorgenommen. In dieser Sitzung referierte eine Expertin des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen über Grundwasserbelastungen durch undichte Kanäle.

Gegenstand der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe „EKVO/Kontrollpflicht der Kommunen über private Abwasserzuleitungskanäle“ am 29.05.2013 waren die aktuellen Rechtssetzungsverfahren in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg erörtert. Hierzu referierten Vertreter der dortigen Umweltministerien. Nach dem im Zeitpunkt der Sitzung maßgeblichen Stand des Entwurfs einer Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen im Lande Nordrhein-Westfalen hatte der Eigentümer eines Grundstücks im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. § 8 Abs. 3 und 4 des Entwurfes sah insoweit Fristen vor. Demgegenüber hatten nachdem im Zeitpunkt der Sitzung maßgeblichen Entwurfsstand des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg die Eigentümer von Grundstücken auf eigene Kosten Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser des Grundstücks durch fachkundiges Personal zu überwachen oder durch eigene Stellen überwachen zu lassen. Der Eigentümer hatte auf Verlangen der Wasserbehörde geeignete Nachweise über die Überwachung vorzulegen. Auch dieser Gesetzentwurf definierte nähere Fristen. Nach § 51 Abs. 7 des Gesetzentwurfs konnte die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass die erstmalige oder die wiederholende Überwachung von privaten Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem Abwasser für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon von der Gemeinde vorgenommen wird. Die Gemeinde konnte nach dem damaligen Entwurfsstand von den im Gesetz definierten Fristen abweichen, wenn die Überwachung nach Straßenzügen oder Teilen des Gemeindegebiets vorgenommen werden soll. Nach der Konzeption des Gesetzentwurfs setzte die Wasserbehörde die Pflicht zur Sanierung der schadhaften privaten Abwasseranlagen um. Lediglich in dem Fall, dass die Gemeinde die Überwachung abweichend vom Regelfall vorgenommen hat, musste die Gemeinde die Sanierungspflicht durchsetzen und die Wasserbehörde unterrichten. Naturgemäß entspann sich im Anschluss an die Referate eine äußerst lebhafte Diskussion. Die Arbeitsgruppe einigte sich darauf, dass alle Beteiligten nochmals eine abschließende Stellungnahme einbringen können. Die kommunale Seite hat im Zuge der Diskussion mehrfach darauf hingewiesen, dass eine zeitnahe Entscheidung erbeten wird, zumindest aber, dass vor der Wahl ein Zwischenbericht vorliegen sollte. Es wurde eine zusammenfassende Darstellung in Aussicht gestellt.

Aufgrund der Bedeutung der Sache wurden im Nachgang zu dieser Sitzung Frau Staatsministerin Puttrich, Herr Staatsminister Rhein und Herr Staatsminister Dr. Schäfer angeschrieben und nochmals betont, dass die kommunale Familie noch vor der Wahl ein Ergebnis der Arbeitsgruppe „EKVO/Kontrollpflicht der Kommunen über private Abwasserzuleitungskanäle (EKVO)“ erwartet. Es wurde deutlich darauf verwiesen, dass Städte und Gemeinden zu diesem Thema Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erwarten können und dürfen, aber nur komplizierte Hinweise und ein höchstes Maß an Rechtsunsicherheit bekommen haben.

In der abschließenden Stellungnahme zur Vorbereitung eines Abschlussberichts der Arbeitsgruppe hat die Geschäftsstelle Folgendes vorgetragen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mit E-Mail v. 10.06.2013 baten Sie um eine Stellungnahme zu den darin genannten Punkten. Dieser Bitte kommen wir gerne nach:

1. Die fachliche Notwendigkeit bzw. die Erforderlichkeit einer Überprüfung der Zuleitungskanäle kann unseres Erachtens derzeit nicht seriös bewertet werden. Selbst nach dem Referat von Frau Dr. Bergmann existiert – speziell für den Bereich der Zuleitungskanäle und der hiervon ausgehenden Gefahren – so gut wie keine wissenschaftliche Literatur. Im Ergebnis scheint hier noch erheblicher Aufklärungsbedarf zu bestehen. Die endgültige Klärung wäre jedoch Voraussetzung für eine abschließende Regelung.

Unseres Erachtens lässt sich aus dem Vorsorge- oder Besorgnisgrundsatz nur eine Überwachungspflicht bis zur Trinkwasserschutzzone III A begründen. Denn eine Besorgnis besteht nur dann, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintrittes bei einer auf konkreten, nachvollziehbaren Feststellungen beruhenden Prognose nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist (Berendes/Frenz/Müggenborg, Berliner Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, § 9 Rdn. 73). Je stärker das Wohl der Allgemeinheit bei Eintritt eines Schadens beeinträchtigt werden kann, umso geringer darf der Grad der Wahrscheinlichkeit sein (Hess. VGH, Beschl. v. 17.08.2011, Az.: 2 B 1484/11). Auch die genannte Rechtsprechung rechtfertigt vor dem Hintergrund unseres Kenntnisstandes nur eine Überwachungspflicht bis zur Trinkwasserschutzzone III A.

Eine künftige Lösung darf keinesfalls die bisherigen Aktivitäten derjenigen Kommunen, die ihrer nach wie vor bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Überwachung nachgekommen sind, in Frage stellen.

2. Zu dem Topos Schadenspotenzial (Kanäle) - Gefährdungspotenzial (Boden/Grundwasser) vermögen wir derzeit keine abschließende Stellungnahme abzugeben. Auch insoweit scheint sich keine herrschende Meinung in der Wissenschaft herausgebildet zu haben, zumindest wurde eine solche im Rahmen des Dialogverfahrens nicht vorgestellt.

3. Unseres Erachtens macht es keinen Unterschied, ob eine Überwachungspflicht im Rahmen einer gesetzlichen Regelung oder aber im Rahmen einer Rechtsverordnung umgesetzt wird. Eine Satzungsregelung käme ohnehin nur bei einer kommunalen Zuständigkeit in Betracht. Diese lehnen wir jedoch strikt ab.

4. Bereits mit der Stellungnahme der Geschäftsstelle zum Gesetzentwurf für ein Hessisches Wassergesetz – große Novelle HWG – hatten wir der Auffassung, dass es Aufgabe des Abwasserbeseitigungspflichtigen sei, die Zuleitungskanäle zu überwachen, widersprochen. Seinerzeit hatten wir Folgendes ausgeführt:

„Aus der Begründung zu der gesetzlichen Regelung ist zu entnehmen, dass offensichtlich gewollt ist, dass sich die abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden auch um den Zustand der Kanalleitungen auf den privaten Grundstücken zu kümmern haben. Dies hat aber mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung letztendlich nichts zu tun, weil – wie eben bereits zu Absatz 1 ausgeführt – der Schutz des Grundwassers, und dies haben dichte Behälter und dichte Leitungen zu bewirken, ein Belang ist, den alleine die Wasserbehörde zu vertreten hat. Es ist die Aufgabe der Gemeinden, Abwasser zu beseitigen, hierzu gehört aber nicht die Aufgabe, Gefahren für Gewässer, insbesondere das Grundwasser, abzuwehren. Dies ist eindeutig Aufgabe der Wasseraufsicht, wie dies auch in § 53 formuliert ist.“

Immer wieder wurde – gerade von Seiten der Fachverbände – vorgetragen, dass die „Nicht-Kontrolle“ der Zuleitungskanäle erhebliches Risikopotenzial, insbesondere für Boden und Grundwasser in sich berge. Gerade diese Argumentation bestätigt aber, dass es sich aufgrund der Relevanz für Boden und Grundwasser nicht um eine Aufgabe der Gemeinden, sondern der zu dessen Schutz berufenen Fachbehörden handeln muss.

Wir weisen auch nochmals daraufhin, dass es sich bei der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Kontrolle, ob das Sammeln des Abwassers ordnungsgemäß erfolgt, um eine Aufgabe des Abwasserbeseitigungspflichtigen handeln müsse, um einen unzulässigen Zirkelschluss handelt. In vielen anderen Rechtsbereichen besteht keine Kongruenz zwischen Aufgabenträgern und überwachungspflichtiger Behörde. So käme bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden in Hessen niemand auf die Idee aus der Tatsache, dass ihnen die Aufgabe zugewiesen ist Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung in Orten erforderlich ist, zu folgern, dass es auch deren Aufgabe sei zu kontrollieren, ob die jeweiligen Nutzungen auf den Grundstücken im Einklang mit den planungsrechtlichen Grundlagen stehen. Vielmehr ist auch diese Aufgabe einer Fachbehörde, nämlich im Falle der kreisangehörigen Städte und Gemeinde der Unteren Bauaufsichtsbehörde, zugewiesen, die beim Landkreis – wie im Übrigen auch die Untere Wasserbehörde und die Untere Bodenschutzbehörde – angesiedelt ist.

Die Richtigkeit unserer Annahme wurde in beeindruckender Klarheit durch den im Rahmen der 5. Sitzung der Arbeitsgruppe „EKVO/Kontrollpflicht der Kommunen über private Abwasserzuleitungskanäle“ vorgestellten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg bestätigt. Nach diesem Gesetzentwurf haben die Eigentümer von Grundstücken auf eigene Kosten die Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser durch fachkundiges Personal überwachen oder durch geeignete Stellen überwachen zu lassen (Selbstüberwachung). Auf Verlangen der Wasserbehörde hat der Eigentümer geeignete Nachweise über die Überwachung vorzulegen (§ 51 Abs. 1 des Gesetzentwurfs). Hiermit einher geht auch die Verpflichtung der Wasserbehörde zur Durchsetzung der Sanierung von evtl. schadhaften Zuleitungskanälen. Lediglich in dem Fall, dass die Gemeinde von der Option Gebrauch gemacht hat die Überwachung per Satzung „an sich zu ziehen“ hat diese die Pflicht zur Umsetzung. In der nachfolgenden Diskussion hatte der Referent des dortigen Umweltministeriums gar keine Zweifel daran, dass es sich um eine Aufgabe der Wasserbehörde handeln müsse, da diese zum Schutze des Grundwassers tätig werde. Diese Auffassung ist logisch stringent und nachvollziehbar. Anders als in Hessen, wo man seinerzeit meinte die Wasserbehörden mit dem oben dargestellten argumentativen Kunstgriff, dass es Aufgabe des Abwasserbeseitigungspflichtigen sei zu überwachen, dass dieses Abwasser ihm auch mittels dichter Kanäle angedient werde, zu Lasten der Kommunen entlasten zu können. Dieser argumentative Kunstgriff verschleiert den primären Ansatzpunkt des Tätigwerdens, nämlich – nach oben Gesagtem – den Schutz des Bodens und des Grundwassers. Die vollständige Andienung durch dichte Kanäle ist nur eine mittelbare Folge dieser Überwachung, die Überwachung selbst findet jedoch zum Schutz des Grundwassers und des Bodens statt. Dies war stets einhellige Auffassung im Rahmen des Dialogverfahrens und wurde von keinem der Beteiligten bestritten.

Im Ergebnis sehen wir daher die Wasserbehörden bzw. die Bodenschutzbehörden in der Pflicht diese Aufgabe wahrzunehmen. Die Aufgabe ist – wie seit 2005 von uns vorgetragen – sachwidrig den Kommunen übertragen worden. Eventuelle praktische Erwägungen können jedoch zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen.

5. Unseres Erachtens sollten aufgrund des Vorsorgegrundsatzes eine verpflichtende Überwachung in den Trinkwasserschutzzonen I – III A stattfinden.

6. Die im Wege eines Gesetzes bzw. Rechtsverordnung umzusetzende Überwachung sollte sich unseres Erachtens nicht an den Fristen des technischen Regelwerks, nämlich der DIN 1986-30 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung) orientieren, sondern sollte großzügig hiervon abweichen. Letzteres halten wir vor dem Hintergrund der wissenschaftlich noch ungeklärten Sachlage derzeit für vertretbar. Sollten wissenschaftliche Untersuchungen ein anderes Ergebnis rechtfertigen, wären diese Fristen anzupassen.

7. Ähnliche Überlegungen gelten hinsichtlich der technischen Ausgestaltung der Überwachung. Derzeit erscheint uns eine Kamera-Befahrung aus den oben genannten Erwägungen für ausreichend.

8. An die Überwachungsstellen sollten Anforderungen gestellt werden, die eine sachgerechte Überwachung sicherstellen.

9. Hinsichtlich der Frage der Sanierung verweisen wir auf unsere obigen Ausführungen. Unseres Erachtens handelt es sich hierbei um eine Pflichtaufgabe der Wasserbehörden bzw. Bodenschutzbehörden, da die Sanierung kein Selbstzweck ist, sondern zum Schutze des Grundwassers und des Bodens ggf. erforderlich erscheint.

Abschließend bitten wir zum wiederholten Male nachdrücklich darum, noch in dieser Legislaturperiode im Rahmen der Arbeitsgruppe zu einem Ergebnis zu kommen. Es ist den betroffenen Kommunen nicht länger vermittelbar, dass in diesem Bereich keine Rechtssicherheit geschaffen werden kann.“

Ein Bericht der Arbeitsgruppe steht jedoch bis heute noch aus.

2. Erstberatung Abwasserentsorgung im ländlichen Raum
Insbesondere bei kleineren Gemeinden im ländlichen Raum besteht ein nicht unerheblicher Beratungsbedarf zu Fragen der Optimierung der Abwasserentsorgung. Aus diesem Grund ist das Hess. Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an die Geschäftsstelle herangetreten, um zu eruieren, ob und wie gegebenenfalls eine zentrale fachliche Erstberatung angeboten werden kann. Im Januar 2013 fand hierzu eine erste Besprechung beim Hess. Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz statt. Der Arbeitsgruppe gehörte ein Vertreter der Geschäftsstelle, ein Vertreter der DWA sowie Vertreter der Wasserbehörden an. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe sollte ein Team aus Experten drei- bis fünfmal im Jahr (je nach Bedarf) tagen und Lösungen für Probleme entwickeln, die von ratsuchenden Gemeinden aufgezeigt werden. Die weiteren Details können hoffentlich zeitnah geklärt werden.

3. Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden:
Zwei durch die Geschäftsstelle vertretene Mitgliedsgemeinden haben beim Verwaltungsgericht Gießen und beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Zulassung des Betriebs von Erdwärmesonden in Trinkwasserschutzgebieten geklagt und parallel dazu ein Eilverfahren nach § 80 VwGO durchgeführt. Die Eilverfahren wurden in der ersten Instanz jeweils abgelehnt. Der Hessische Verwaltungs-gerichtshof hat die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle bestätigt und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen unter dem 17.08.2011 (Az.: 2 B 1484/11) aufgehoben. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einbringung und zum Betrieb einer Erdwärmesonde, die grundwasserführende Schichten erreicht, in einem Trinkwasserschutzgebiet zu versagen ist, soweit damit verbundene Gefahren für das Grundwasser nicht durch mit vertretbarem Aufwand durchgeführte Kontrollen auszuschließen sind. Der entscheidende Senat hat darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushalts-gesetzes nach Sinn und Zweck der Regelung für den dauernden Betrieb einer Erdwärmesonde gerade in einem Trinkwasserschutzgebiet erhöhte Anforderungen gelten, die dem Besorgnisgrundsatz nahe kommen.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Hess. VGH hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) mit Erlass vom 02.02.2012 die zuständigen Behörden gebeten – entgegen den Regelungen in den „Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden“ – bis zum Vorliegen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten die Erdwärmenutzung nicht zu erlauben. In der Schutzzone III B sind nach diesem Erlass im Einzelfall wasserwirtschaftliche Erlaubnisse möglich. In diesem Fall sind die Sonden mit Wasser als Wärmeträgerflüssigkeit zu betreiben. Zusätzlich ist in der Regel ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich, aus dem sich die in diesem Gebiet zu beachtenden Anforderungen, einschließlich einer Aussage zur Überwachung der Maßnahmen ergeben müssen.

Die „Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden“ (Erlass vom 25.08.0211, StAnz. Seite 1228) sind zeitlich befristet bis zum 31.12.2013. Auf Grund der geschilderten Sachlage hat das HMUELV zur Ermittlung des Überarbeitungsbedarfs am 20.02.2013 eine Besprechung durchgeführt. An dieser Besprechung hat ein Vertreter der Geschäftsstelle unter fachlicher Begleitung durch die Aquanta Hydrogeologie GmbH & Co. KG teilgenommen. Die Geschäftsstelle hat ausdrücklich auf die – wie es auch der Hess. Verwaltungsgerichtshof formuliert – überragende Bedeutung der kommunalen Trinkwasserversorgung hingewiesen und die Auffassung vertreten, dass Geothermiebohrungen lediglich in der Wasserschutzzone III B mit Wasser als Wärmeträgermittel zulässig sein könnten. Der derzeitige Stand der Diskussion lässt erwarten, dass der Erlass zu den Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden dahingehend überarbeitet werden wird. In diese Richtung gehen auch die Empfehlungen der Bund/Länder/Arbeitsgemeinschaft Wasser, wenn in den „Empfehlungen für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren“ unter Ziffer 4.3 c ausdrücklich ausgeführt wird „der Bau von Erdwärmesonden ist nicht zwingend im Wasserschutzgebiet erforderlich, da es andere Technologien gibt, die auch umwelt- und klimafreundlich sind und keine Gefahr für das Grundwasser darstellen.“

4. Trinkwasserverordnung:
Nach § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwV 2011) beauftragt das Gesundheitsamt, soweit es die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach § 19 Abs. 1 und 2 TrinkwV 2011 nicht selbst durchführt, hierfür eine vom Wasserversorgungs-unternehmen unabhängige Untersuchungsstelle, die nicht bereits die Betreiberuntersuchung durchgeführt hat und welche die Anforderungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2011 erfüllt. Diese Regelung steht im klaren Widerspruch zu den allgemeinen Anforderungen an Untersuchungsstellen, die in § 15 Abs. 4 TrinkwV 2011 verbindlich und für alle einheitlich definiert sind. Im Ergebnis wird damit der Eindruck vermittelt als ob Eigenkontrolllabore der Wasserversorger nicht unabhängig arbeiten würden. Aus diesem Grunde hat die Geschäftsstelle den Deutschen Städte- und Gemeindebund unter dem 20.11.2011 nochmals angeschrieben und den DStGB gebeten sich beim Bundesverordnungsgeber dafür zu engagieren, dass die Regelung im kommunalen Sinne verändert wird.

5. Schwerpunkte der Rechtsberatung:
a) Gewässerunterhaltung:
Die Geschäftsstelle erreichten vermehrt Anfragen zu Umfang und Reichweite der Gewässerunterhaltungsverpflichtung nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. § 24 des Hess. Wassergesetzes. Hierbei stellte sich naturgemäß oftmals die Frage nach Refinanzierungsmöglichkeiten. § 25 Abs. 5 des Hess. Wassergesetzes bestimmt insoweit, dass die Unterhaltungspflichtigen, d. h. bei natürlich fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung die Anliegergemeinden oder die von ihnen gebildeten Verbände, von den Eigentümern derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen kann. Da zu diesem Themenkreis weder Rechtsprechung noch Literatur ersichtlich sind, bleibt abzuwarten, ob bzw. wann die ersten diesbezüglichen Verwaltungsstreitverfahren entschieden werden.

b) Illegale Einleitungen:
Daneben erreichten die Geschäftsstelle verstärkt Anfragen zu Schäden, die durch illegale Einleitungen entstanden sind. In den zur Kenntnis gelangten Fällen handelte es sich häufig um Galvanikbetriebe, deren nicht-vorbehandeltes Abwasser die Grenzwerte der jeweiligen Entwässerungssatzung nicht einhielt und Schäden an der Kanalisation nach sich zog. Hierbei traten Schäden im Bereich von mehreren Hunderttausend Euro pro Einzelfall auf. Bis dato ist in Hessen nur vereinzelt Rechtsprechung zu diesem Themenkreis ersichtlich. Eine Gemeinde hat sich jedoch nunmehr entschlossen ihren Schadensersatzanspruch gegen die Verursacher einzuklagen. Nach diesen Entscheidungen wird voraussichtlich mehr Rechtsklarheit im hessischen Rechtskreis vorliegen.

c) Durchleitungsanordnungen:
Den dritten Schwerpunkt der Rechtsberatung im Bereich des Wasserrechts bildeten die sog. Durchleitungsanordnungen. Nach § 93 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die zuständige Behörde Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. In diesem Problemkreis werden regelmäßig Leitungen aus den 50-iger, 60-iger und 70-iger Jahren relevant, die entweder unter Duldung oder ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Eigentümer von Grundstücken verlegt worden waren ohne jedoch die Leitungstrasse dinglich zu sichern. Aus unterschiedlichsten Gründen begehren die heutigen Eigentümer der Grundstücke die Herausnahme dieser Leitungen, was regelmäßig mit ganz erheblichen Mehrkosten für die jeweilige Gemeinde bzw. den Anschlusspflichtigen verbunden ist oder – im schlimmsten Fall – sogar technisch unmöglich.