Fachinformationen Energierecht / Umweltrecht

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Abfall- und Altlastenrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

1. Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG):
Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), In Kraft getreten am 01.06.2012,  sollte die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG, AbfRRL) in deutsches Recht umgesetzt werden und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert werden. Ziel des neuen Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Gleichzeitig sollte durch die Übernahme EU-rechtlicher Begriffe und Definitionen sowie die Präzisierung zentraler Regelungen die praktikable und rechtssichere Anwendung des Gesetzes erleichtert werden.

Zentrale Inhalte des Gesetzes:

  • EU-rechtlich harmonisierte Begriffsbestimmungen
  • Fünfstufige Abfallhierarchie
  • Abfallvermeidung
  • Verbesserung der Ressourceneffizienz – Verstärkung des Recyclings
  • Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung
  • Absicherung der "dualen Entsorgungsverantwortung" von privater und öffentlich-rechtlicher Entsorgung
  • Bürokratieabbau und effizientere Überwachung

Unmittelbar nach Auftreten der ersten praktischen Probleme hat die Geschäftsstelle am 16.07.2012 eine Rundmail an alle hessischen Städte und Gemeinden mit umfangreichen Handreichungen für die Praxis versandt. Hierin wurde unter anderem detailliert dargelegt wie mit gewerblichen Sammlungen unter Geltung des „neuen“ KrWG umzugehen ist. Anknüpfend daran haben Vertreter der Geschäftsstelle in der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung einen Artikel zu dem praktisch am häufigsten auftretenden Fall, nämlich Probleme im Zusammenhang mit Altkleidercontainern, veröffentlicht (Altkleider- und Wertstoffcontainer in der kommunalen Praxis – gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in HSGZ 2012, S. 35 ff). Schwerpunkt war auch hier der praktische Umgang mit dieser Problematik und welche Handlungsmöglichkeiten die Gemeinde zu Vermeidung hat.

2. Novelle des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
Am 01.06.2012 ist – wie bereits oben dargestellt – das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundes in Kraft getreten. Hieraus ergab sich für das Land Hessen die Notwendigkeit, sein Landesabfallgesetz an die neuen Bundesregelungen anzupassen. Im Wesentlichen handelt es sich nur um redaktionelle sowie systematisch bedingte Anpassungen. Negative Änderungen zu Lasten der Kommunen sind nicht enthalten.

3. Überarbeitung der Muster-Abfallsatzung
Ausgehend von den Novellen des KrWG und des HAKrWG wurde eine umfassende Überarbeitung der Muster-Abfallsatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes erforderlich.

Die Neufassung der Muster-Abfallsatzung erfolgte auf Grundlage umfangreicher Beratungen in der Arbeitsgruppe Abfallsatzung, welcher neben dem Hessischen Städte- und Gemeindebund auch der Hessische Städtetag, der Hessische Landkreistag sowie das Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angehörten.

Neben der Erarbeitung der neuen Muster-Abfallsatzung erstellte die Geschäftsstelle hierzu ausführliche Erläuterungen, welche die bestehenden und die neuen Regelungen erklären und die praktische Handhabung erleichtern sollen.

Die neue Muster-Abfallsatzung sowie die dazugehörigen Erläuterungen sind auf der Homepage des Hessischen Städte- und Gemeindebundes abrufbar.

4. Schwerpunkte der Rechtsberatung:
Einen Schwerpunkt der Rechtsberatung und Prozessvertretung im Bereich des Altlastenrechts bildeten Anfechtungsklagen von Städten und Gemeinden gegen Sanierungsverfügungen der Bodenschutzbehörden, die die Kommunen als Zustandsstörer in Anspruch genommen hatten. Hierbei handelte es sich um Fallgestaltungen, bei denen in den 50-iger, 60-iger und 70-iger Jahren schädliche Bodenveränderungen durch private Dritte verursacht wurden. Da Boden-,  vor allem aber auch Grundwassersanierungen, mit erheblichen finanziellen Belastungen einhergehen, stellt sich die Frage, ob eine Kommune als Körperschaft des öffentlichen Rechts sich darauf berufen kann, dass die Sanierung unzumutbar ist. Eine ober- bzw. höchstgerichtliche Entscheidung steht hierzu bis heute aus. Der VGH München hat die Frage im Hinblick auf den Freistaat Bayern formuliert, aber nicht entscheiden müssen:

„Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Freistaat Bayern kein Grundrechtsträger ist, würde sich auf jeden Fall bei seiner Heranziehung als Grundstückseigentümer die Frage stellen, ob nicht eine Verpflichtung aus Eigentum den gleichen Begrenzungen unterliegt, wie diese vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 (NJW 2002, 13) zum Ausdruck gebracht wurde.“ (Urteil v. 05.04.2006, Az.: 23 BV 05.1433).

Bis dato hat zumindest ein Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es diese Auffassung teilt. Sollte sich auch die übrige hessische Verwaltungsgerichtsbarkeit dieser Rechtsauffassung anschließen, würde dies einen großen Erfolg, besonders mit Blick auf die Schutzschirmkommunen, darstellen.