Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013
Mit der Neufassung des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12.12.2012 (GVBl. I S. 5990) reagierte der Landesgesetzgeber auf die nach der Föderalismusreform am 30.06.2009 in Kraft getretene Neufassung des Raumordnungsgesetzes. Bei dieser Neufassung handelt es sich um eine Vollregelung für den Bereich der Raumordnung in Bund und Ländern, so dass den Ländern im Wesentlichen nur die Regelung der landesspezifischen Organisationsfragen verbleibt. Im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des Hessischen Landesplanungsgesetzes hat die Geschäftsstelle den Kabinettsentwurf grundsätzlich begrüßt und in zwei schriftlichen Stellungnahmen sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung der Ausschüsse für Wirtschaft und Verkehr sowie für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter anderem eine Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände in den Regionalversammlungen angeregt. Diese Anregung wurde jedoch im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen.
In den drei Planungsregionen Nord-, Mittel- und Südhessen laufen derzeit noch immer die Verfahren zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf der Ebene der Regionalplanung.
Während in Südhessen das Thema „Erneuerbare Energien“ bei der Überarbeitung und Neufassung des Regionalplans vorerst ausgeklammert und einem gesonderten Aufstellungsverfahren vorbehalten wurde, erfolgte mit den Regionalplänen Nordhessen und Mittelhessen die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung, die jedoch beide vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurden. Mit Urteil vom 17.03.2011 beanstandete der Hess. VGH beim Regionalplan Nordhessen die nicht vollständige Dokumentation aller Abwägungsentscheidungen bei der Aufstellung des Windenergiekonzepts. Dabei sei weder in dem Regionalplan selbst noch in den Aufstellungsunterlagen nachvollziehbar dokumentiert, aus welchen Gründen die Regionalversammlung die für die Windkraftnutzung generell geeignete Potentialfläche von 10.700 ha auf 1.213 ha verringert hat. Mit Urteil vom 10.05.2012 erklärte der Hess. VGH auch die Vorranggebietsausweisung im Regionalplan Mittelhessen für unwirksam, weil eine abschließende Abwägung aller beachtlichen Belange und ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept als Voraussetzung für eine Vorranggebietsausweisung und den Ausschluss im übrigen Planungsbereich nicht erkennbar sei.
In allen drei Planungsregionen ist es innerhalb des Berichtszeitraums noch immer nicht zu einer wirksamen Zielfestlegung für erneuerbare Energien gekommen, wobei eine gewisse Verzögerung auch damit in Zusammenhang steht, dass zwischenzeitlich der Landesentwicklungsplan geändert bzw. ergänzt wurde. Damit sollten die im Hessischen Energiegipfel vereinbarten Ziele landesplanerisch verankert werden. Zu dem Antrag der Landesregierung betreffend die 2. Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 mit entsprechenden Vorgaben zur Nutzung der Windenergie führte der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr im Hessischen Landtag eine öffentliche Anhörung mit umfangreichen Fragenkatalogen der einzelnen Fraktionen durch. Dabei war die im Verordnungsentwurf vorgesehene Festlegung einer Mindest-Windgeschwindigkeit von 5,75 m pro Sekunde in 140 m Höhe über Grund besonders problematisch und wurde von den Verbandsgremien mehrheitlich abgelehnt. Sowohl im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme als auch im Rahmen der mündlichen Anhörung forderte die Geschäftsstelle die Streichung dieser Festlegung, hilfsweise jedoch eine Herabsetzung der Mindest-Windgeschwindigkeit auf 5,5 m pro Sekunde in 140 m Höhe, bei der selbst nach den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung eingeholten Gutachten ohne weiteres ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen möglich ist. Gleichwohl stimmte der Landtag der Änderung des Landesentwicklungsplans in der ursprünglichen Entwurfsfassung zu.