Fachinformationen Bau- und Planungsrecht

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Bauplanungsrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Im Bereich des Bauplanungsrechts lag der Schwerpunkt - sowohl der Beratung als auch der Prozessvertretung - bei der Aufstellung von Bauleitplänen zur Windenergienutzung. Insbesondere die Ausweisung von kombinierten Vorrang- und Ausschlusszonen für die Windenergienutzung setzt bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans ein gesamträumliches Planungskonzept voraus. Hierbei werden hohe Anforderungen an die Qualität der vorzunehmenden Untersuchungen gestellt. Viele Gemeinden begnügen sich nicht mit der Ausweisung von Vorrangzonen, sondern stellen innerhalb der Vorrangzonen Bebauungspläne auf, mit denen eine konkrete Standortplanung bezweckt wird.

Ein weiterer Schwerpunkt im Bauplanungsrecht stellte die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Normenkontrollanträgen dar. Insoweit sehen sich die Kommunen im Bereich der Bauleitplanung einer stetig steigenden Anzahl von Normenkontrollverfahren ausgesetzt und bedürfen hier verstärkt einer rechtlichen Unterstützung und Vertretung. Seitens der Geschäftsstelle wurden im Berichtszeitraum eine Vielzahl von Normenkontrollverfahren von grundsätzlicher Bedeutung für die Mitgliedsstädte und –gemeinden geführt. Wegen der besonderen Bedeutsamkeit und bundesweiten Bedeutung sei hier beispielhaft auf folgende zwei Entscheidungen hingewiesen:

Mit Urteil vom 01.07.2010 (Az.: 4 C 2302/09.N) hat der Hess. VGH entschieden, dass die Planung von Bauabschnitten einer Bundesstraße innerhalb des Gemeindegebietes durch einen Bebauungsplan erfolgen kann.  Einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Sinne des § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG fehle nur dann die Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verkehrsplanung keinen örtlichen Bezug aufweise, weil sie dann nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB diene. Die Anwendung dieser Vorschriften werde aber nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Vorhaben (zugleich auch) überörtliche Bedeutung habe. Überörtliche Verkehrsbedeutung und örtliche Bedeutung im städtebaulichen Sinne schlössen sich nicht gegenseitig aus. Ausschlaggebend sei deshalb allein, ob die Planung (jedenfalls auch) städtebauliche Zielsetzungen, d.h. örtliche Anknüpfungspunkte habe.

In seinem Urteil vom 08.12.2011 (Az.: 4 C 2108/10.N) klärte der Hess. VGH die Grenzen des Anwendungsbereichs des seinerzeit neu eingeführten beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB. Durch das Urteil wurde geklärt, dass auch Abrundungsflächen, die räumlich in den Außenbereich hineinragen Gegenstand eines Bebauungsplans der Innenentwicklung sein können. Auch potentielle Flächen für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Ergänzungs- oder Abrundungssatzung) kämen in aller Regel für die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13a BauGB in Betracht.

Darüber hinaus fiel in den Berichtszeitraum die Novellierung des Städtebaurechts. Sowohl das Baugesetzbuch als auch die Baunutzungsverordnung wurden in der 17. Legislaturperiode zweimal umfangreich geändert. Anlass hierzu war der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP aus dem Jahre 2009. Dieser enthielt die Vereinbarung, im Bauplanungsrecht den Klimaschutz zu verankern sowie die Innenentwicklung zu stärken und auch die BauNVO zu überprüfen. Ursprünglich sollten beide Teile der Novelle in einem Gesetzgebungsverfahren zusammengefasst werden. Vor dem Hintergrund der Reaktorkatastrophe in Fukushima wurde die so genannte Klimaschutznovelle jedoch vorgezogen, sodass das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ vom 22.07.2011 schon am 30.07.2011 in Kraft trat. Der zweite Teil der BauGB-Novelle wurde am 20.06.2013 als „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städte und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ verkündet.

Über den aktuellen Stand der Novelle des Städtebaurechts sowie die eingetretenen Änderungen informierte die Geschäftsstelle in den Beratungen des Ausschusses für Raumordnung, Strukturförderung, Bau- und Wohnungsfragen sowie in zahlreichen Eildienstmitteilungen und der Einzelfall-Rechtsberatung.

Zudem wurde ein Aufsatz in der Hessischen Städte- und Gemeinde-Zeitung veröffentlicht, welcher die wichtigsten Änderungen des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung ausführlich darstellt (HSGZ 10/2013, S. 318-331).