Fachinformationen Asyl / Flüchtlinge

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Sonderregelung des Bundesfreiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug

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Bundestag und Bundesrat haben im Rahmen der Verabschiedung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes eine Sonderregelung für die im Rahmen des Flüchtlingsgipfels am 24. September 2015 verabredeten zusätzlichen 10.000 Stellen im Bundesfreiwilligendienst (BFD) für die Flüchtlingshilfe beschlossen. Darin werden die Voraussetzungen für die neuen Einsatzfelder mit Flüchtlingsbezug geregelt. Entsprechend der Forderung unseres Bundesverbandes, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) können danach auch Asylberechtigte für den BFD eingesetzt werden, sofern sie eine rechtmäßige und dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erwarten dürfen. Im Rahmen dessen kann ihnen auch die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht werden. Der neue Rechtsrahmen ist ein starkes Signal für die Unterstützung des Ehrenamtes bei der Flüchtlingshilfe. Er bietet Kommunen eine Chance, Freiwillige für die akute Unterstützung der Flüchtlingsaufnahme vor Ort einzusetzen und eine Begleitung derjenigen Menschen zu ermöglichen, die dauerhaft bleiben werden.

Bundestag und Bundesrat haben in der letzten Woche die Gesetzesänderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) beschlossen, mit der eine Sonderregelung für den BFD mit Flüchtlingsbezug (§ 18 BFDG neu) geschaffen wurde. Die Gesetzesänderung wurde im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes beschlossen.

Darin wird neu definiert, was als BFD mit Flüchtlingsbezug zu verstehen ist, wer daran teilnehmen darf, unter welchen sonstigen Voraussetzungen Bundesfreiwillige in den neuen Einsatzfeldern beschäftigt werden können und wie die Aufwands- und Kostenübernahme durch den Bund für den Einsatz und die pädagogische Begleitung der Bundesfreiwilligen erfolgen wird.

Wesentliche Regelungsinhalte

Die wesentlichen Inhalte der Gesetzesänderung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Einsatzplätze- und -felder müssen zwingend einen Flüchtlingsbezug aufweisen. Darunter werden insbesondere die Hilfe bei der Unterbringung, Versorgung, gesellschaftlicher Orientierung und Integration von Flüchtlingen sowie die Koordinierung des bürgerschaftlichen Engagements gefasst.
  • Auch Asylberechtigte können für den BFD eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass sie das 18. Lebensjahr erreicht haben und eine rechtmäßige und dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erwarten dürfen. Asylberechtigte aus sicheren Herkunftsstaaten können daher nicht im BFD eingesetzt werden. Der Einsatzbereich eines Asylberechtigten muss sich auf die Flüchtlingshilfe erstrecken, sofern der Freiwillige im Rahmen des Sonderkontingents unter Vertrag gebracht werden soll.
  • Auch Asylbewerber, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, soll es möglich gemacht werden, den BFD zu absolvieren. Hierzu kann im Rahmen der pädagogischen Begleitung, die für jeden Bundesfreiwilligen verpflichtend vorgeschrieben ist, die Teilnahme an einem 3- bis 4-wöchigen Sprachkurs vorgesehen werden, der dem Beginn der Tätigkeit vorgeschaltet wird. Der Bund übernimmt die hierfür entstehenden Kosten im Rahmen einer hierfür vorgesehenen Aufwandsentschädigungsregelung.
  • Kommunen haben die Möglichkeit, die Bundesfreiwilligen mit ihrer Zustimmung und nach einer ausführlichen Unterrichtung von einer anerkannten Einrichtung mit Flüchtlingsbezug in andere gemeinwohlnützige Einrichtungen ohne Flüchtlingsbezug im Sinne des neuen Gesetzes zu entsenden. An der Stelle sind insbesondere auch Kooperationen zwischen Städten und Landkreisen denkbar. 

Die Sonderregelung des BFDG ist auf drei Jahre befristet und gilt bis zum 31.12.2018.

Abschluss neuer Vereinbarungen mit den Freiwilligen

Der Abschluss neuer Vereinbarungen mit den Freiwilligen kann trotz der erst zu Beginn 2016 erfolgenden formalen Mittelbereitstellung über die Haushaltsgesetzgebung bereits zum 1. Dezember 2015 vorgenommen werden. Bis dahin können neue Freiwillige allerdings nur unter dem bisherigen „normalen“ Freiwilligenkontingent eingesetzt werden. Die Beantragung neuer Einsatzstellen und eine Aufstockung der Plätze in einer bereits anerkannten kommunalen Einrichtung sind bereits jetzt möglich, so dass Kommunen weiterhin aufgerufen sind, an der Stelle aktiv zu werden. Eine neue BFD-Vereinbarung für das Sonderprogramm Flüchtlingshilfe wird das BAFzA in den kommenden Wochen in deutscher Sprache mit einer englischen Synopse vorbereiten und voraussichtlich bis Mitte November vorlegen.

Kontingentierung der 10.000 Flüchtlings-BFD-Plätze

Die Bundesregierung sieht vor, dass die Hälfte der vorgesehenen 10.000 BFD-Plätze mit Flüchtlingsbezug auf die Kommunen verteilt werden, da sie dort am dringendsten benötigt und unmittelbar genutzt werden können. Die übrigen 5.000 Plätze werden über die Verbände-Einsatzstellen, zu denen insbesondere die Wohlfahrtsverbände zählen, verteilt. Die Kontingentierung ist für einen Zeitraum von einem Jahr vorgesehen. Stellt sich heraus, dass die Plätze im ersten Jahr 2016 nicht ausgeschöpft werden, kann sich das Kontingent für das darauffolgende Jahr reduzieren.

Informationen für Einsatzstellen (und solche, die Einsatzstellen werden wollen) gibt es unter www.bundesfreiwilligendienst.de.

Wir bitten um Kenntnisnahme.