Fachinformationen Asyl / Flüchtlinge

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Familiennachzug gestiegen

Nach Informationen des Auswärtigen Amtes wurden im vergangenen Jahr rund 150.000 Visa erteilt, mit denen Migrantinnen und Migranten Familienangehörige nach Deutschland holen können. 

Flüchtlinge
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Im Jahr 2015 waren es noch rund 70.000. Zwar umfassen die Visa auch die seit längerem in Deutschland lebenden Migranten, besonders stark sei aber die Zahl bei Syrern und Irakern angestiegen. Für diese Personengruppe seien 73.000 Visa erteil worden, drei Mal so viele wie 2015. Im Asylgesetz II ist der Familiennachzug für Geflüchtete erschwert worden. Für Geflüchtete mit subsidiären Schutzstatus wurde dieser für zwei Jahre, also bis März 2018, ausgesetzt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte diese Regelung gefordert. Die steigenden Zahlen zeigen, dass zu prüfen ist, die Aussetzung des Familiennachzuges zu verlängern oder sogar dauerhaft zu normieren.

Geflüchtete aus Syrien als Hauptherkunftsland der Geflüchteten mit Schutzstatus erhalten derzeit in der Regel nur den subsidiären Schutzstatus. Dieser Schutzstatus wird Geflüchteten erteilt, die keine Flüchtlinge im Sinne des Art. 16 a GG und der Genfer Flüchtlingskonvention sind, denen aber in ihrer Heimat Schaden durch Folter, Todesstrafen oder Kriegshandlungen droht. Dagegen gerichtete Klagen vor den Verwaltungsgerichten waren zunächst erfolgreich gewesen, einzelne Oberverwaltungsgerichte haben allerdings den subsidiären Schutzstatus bestätigt. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht aus.
Die über den Familiennachzug Nachziehenden werden statistisch nicht in der Zahl von 280.000 Personen erfasst, die 2016 als Geflüchtete nach Deutschland gekommen sind.

In welchem Umfang anerkannte Schutzsuchende von ihrem Recht auf Familiennachzug Gebrauch machen werden, lässt sich trotz dieser Zahlen nicht zuverlässig ab-schätzen. So haben von den rund 65.000 unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten derzeit nur wenige Angehörige nach Deutschland geholt. Nur rund 3.200 Visa sollen auf diese Gruppe entfallen.
Aus Sicht des DStGB ist es wichtig, die Auswirkungen des Familiennachzuges in Interesse der Kommunen über-schaubar zu halten. Soweit die Familienangehörigen keinen eigenen Asylantrag stellen und einen Schutzstatus erhalten, könnte überlegt werden, die Voraussetzungen anzuwenden, die auch für den Familiennachzug für sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltende Ausländer gelten. Ein Familiennachzug wäre dann nur möglich, wenn der Geflüchtete seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann und über ausreichenden Wohnraum verfügt. Um den nur schwer abzuschätzenden Familiennachzug zu begrenzen, sollte das Moratorium des Rechts auf Familiennachzug für die subsidiär Schutzberechtigten im Übrigen über das genannte Datum hinaus ausgesetzt werden.

(Quelle: DStGB-Aktuell 0317 vom 20. Januar 2017)