Fachinformationen Asyl / Flüchtlinge

Asyl
© Fotolia - Tatjana Balzer

Bundestag nimmt Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes in seiner 2./3. Lesung an

Das Plenum des Deutschen Bundestages hat die von der Bundesregierung geplante Anpassung der Regelbedarfe für Asylsuchende im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in seiner 2./3. Lesung beschlossen. Bestätigt wurde damit insbesondere die neue Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften, die künftig weniger erhalten sollen als solche, die in einer Wohnung untergebracht sind.

Dies ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen, da diese Personengruppe bislang keiner der gesetzlich normierten Bedarfsstufen eindeutig zugeordnet werden konnte, was zu Rechtsunsicherheiten in der Praxis geführt hat. Zu begrüßen ist auch, dass ehrenamtlich engagierte Asylsuchende künftig einen Freibetrag erhalten, der nicht auf ihre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet wird. Darüber hinaus wurde der Beschlussempfehlung des Bundesrates gefolgt, den Anwendungsbereich auf subsidiär schutzberechtigte Personen zu erweitern und den Sozialbetrug zu verhindern. Das Gesetz kann nun zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Der Bundestag hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Bundestags- Drs. 18/9985, 18/10351, 18/10444 Nr. 1.9) in seiner 2./3. Lesung in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (Bundestags-Drs. 18/10521) beschlossen. Der Bundesrat hatte den Gesetzesentwurf am 04.11.2016 beraten und seine Stellungnahme hierzu abgegeben (Bundesrats-Drucksache 542/16 (Beschluss)). Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden die Sozialleistungen für Asylsuchende angepasst (vgl. im Einzelnen DStGB-Aktuell Nr. 4516-01).

Vom Bundestag beschlossen wurden folgende wesentliche Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes:

Neue Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften

Wie im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) gibt es nun auch im AsylbLG eine Bedarfsstufe für Erwachsene, die außerhalb von Wohnungen leben und denen allein oder zu zweit persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Dies trifft auf Asylsuchende in Sammelunterkünften zu. Diese erhalten in Zukunft nur noch Regelbedarfsstufe 2 (in Höhe von 90 Prozent der Bedarfsstufe für Alleinstehende). Damit wird berücksichtigt, dass beim Zusammenleben in solchen Wohnformen Synergieeffekte Synergieeffekte entstehen, da der Wohnraum gemeinschaftlich genutzt wird und bestimmte Kosten, etwa für Mediennutzung, aufgeteilt werden. Stufe 2 gilt künftig für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften wie auch z.B. ab 2020 für Menschen mit Behinderungen, die in einer „neuen Wohnform“ nach dem Bundesteilhabegesetz leben.

Erweiterung des Personenkreises

Die von der Bundesregierung geplante Anpassung der Regelbedarfe für Asylsuchende wird auf Personen erstreckt, die den sogenannten subsidiären Schutzstatus haben, zum Beispiel, weil ihnen Lebensgefahr droht. Auch deren Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG soll künftig – ebenso wie bei Asylberechtigten und Flüchtlingen – bereits mit Ablauf des Monats, enden, in den ihre Anerkennung fällt, ohne dass sie zunächst die Rechtskraft dieser Entscheidung abwarten müssen.

Freibetrag für ehrenamtlich Engagierte

Um Asylsuchende zu motivieren, sich ehrenamtlich zu engagieren, erhalten sie künftig einen Freibetrag, der nicht auf ihre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet wird. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann danach mit bis zu 200 Euro vergütet werden. Eine vergleichbare Regelung gibt es beispielsweise auch im SGB XII.

Sozialbetrug durch Kontoabrufverfahren verhindern

Schließlich wurde eine Änderung der Regelung zum Kontenabrufverfahren nach § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung beschlossen, mit der die darin bislang nicht erfassten Träger des AsylbLG in den Kreis der Abrufberechtigten aufgenommen werden. Die Möglichkeit, die Hilfebedürftigkeit einer Empfängerin oder eines Empfängers von Sozialleistungen mittels Kontoabrufverfahren, wird damit auch den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG eingeräumt, um auf diese Weise die Verhinderung von Sozialmissbrauch im AsylbLG zu erleichtern.

Anmerkung
Der DStGB hat zu dem Referentenentwurf des BMAS bereits im Vorfeld der Befassung des Kabinetts Stellung genommen und sich insbesondere für die Einführung einer neuen Bedarfsstufe für Leistungsbe-rechtigte in Sammelunterkünften ausgesprochen, zu denen auch Asylsuchende in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften zählen. Auch der Freibetrag für ehrenamtlich Engagierte wird ausdrücklich positiv gesehen.


(DStGB, 01.12.2016)