Fachinformationen Asyl / Flüchtlinge

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Bundesfreiwilligendienst: Einsatzmöglichkeiten von geflüchteten Menschen aus der Ukraine

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine können einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) ableisten, sobald sie von der zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erhalten haben. 

Für sie ist ein BFD in Teilzeit auch vor Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Incomer-Freiwillige aus der Ukraine können ihre Vereinbarung verlängern.

Unter welchen Voraussetzungen können Geflüchtete am BFD teilnehmen? Grundsätzlich können alle Ausländerinnen und Ausländer am BFD teilnehmen, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Dies gilt auch für aus der Ukraine geflüchtete Menschen. Durch die Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG wird ihnen auf entsprechenden Antrag bei der für sie zuständige Ausländerbehörde ab sofort eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt automatisch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.

Alle Formulare und Anträge sind abrufbar im Informationsportal der Zentralstelle BAFzA. Dort finden Sie auch die entsprechenden Meldungen