Fachinformationen Verkehrsrecht

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Verkehrsrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Im Rahmen des Verkehrsrechts ist auf die Novellierung der StVO (Stand 2013) hinzuweisen. Die sogenannte Schildernovelle sollte zu einer erheblichen Vereinfachung und Reduzierung des Schilderwaldes führen. Mithin sollte einige Verkehrszeichen entfallen und der Begründungsaufwand für verkehrsrechtliche Anordnungen steigen. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass dieses Ziel nicht erreicht worden ist. Die Anzahl der Straßenverkehrszeichen hat nicht erheblich abgenommen, vielmehr ist aus unsere Beratungspraxis zu erkennen, dass der Wunsch nach Einzelregelungen ununterbrochen besteht.

Unmittelbare praktische Auswirkungen haben im Gegensatz dazu die Neuerungen, die den Fahrradverkehr betreffen. Hier ist insbesondere die vereinfachte Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr zu nennen.

Im Rahmen der sog. Schildernovelle der StVO kann auch nochmals auf den ungeliebten „Radarwarnzeichenerlass“ des Hess. Verkehrsministers Rentsch verwiesen werden. Nach der novellierten Verkehrsordnung dürfen Verkehrszeichen nur dort angebracht werden, wo dies im Einzelfall besonders erforderlich ist. Der Erlass des Verkehrsministers sieht im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorgaben jedoch eine pauschale Verpflichtung zu Aufstellung dieser Schilder vor. Insofern hat der Städte- und Gemeindebund sich ausdrücklich gegen diese Regelung verwehrt. Diese straßenverkehrsrechtliche Anordnung richtet sich an die jeweiligen Straßenbaulastträger. Über 90 % der ortsstationären Geschwindigkeitsmessanlagen befinden sich an klassifizierten Straßen, so dass die kommunalen Straßenbaulastträger hiervon selten berührt wurden. Soweit kommunalen Straßenbaulastträger durch den Erlass unmittelbar verpflichtet werden, ist eine Rechtsverletzung erst dann gegeben, wenn im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ein derartiges Schild aufgestellt wird.

Vom Hessischen Innenministerium wurde der Hessischen Städte- und Gemeindebund im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Überarbeitung des Erlasses für die Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und  Polizeibehörden gehört. Wir haben deutlich gemacht, dass wir eine Weiterführung der bisherigen Praxis begrüßen und eine Verschärfung der rechtlichen Vorgaben zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen ablehnen. Insbesondere haben wir Stellung dagegen bezogen, dass in dem Erlass der Weg für die Übertragung von Aufgaben der Vollzugspolizei auf örtliche Ordnungsbehörden geöffnet wird. Es bleibt abzuwarten, ob das Hessische Innenministerium unserer Stellungnahme folgt.

Im Rahmen der Verkehrsüberwachung werden immer wieder Anhörungsverfahren an Autovermietungen oder ähnliche Firmen versendet. Nach der sehr unterschiedlichen Rechtsprechung der Amtsgerichte in Deutschland konnten die befragten Autovermietungen - in einigen Gerichtsbezirken - einen Anspruch auf Zeugenentschädigung durchsetzen. Nach unserer Auffassung ist dieser Anspruch zu verneinen, da es sich um eine notwendige Mitwirkungshandlung des Fahrzeughalters und nicht um eine Zeugenbefragung handelt. Dem Städte- und Gemeindebund wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesjustizministerium eine Anpassung der §§ 19 und 23 JVEG plant. Wir haben dies zum Anlass genommen, hier aktiv zu werden, um zu vermeiden, dass Autovermietungen in den Kreis der begünstigten Zeugen aufgenommen werden. Wir hoffen, dass unser Vorstoß von Erfolg gekrönt ist.

In einer Stellungnahme zu dem Erlass über Ausnahmen von der Gefahrgutverordnung, Straßen, Eisenbahn und Binnenschifffahrt für Aufgaben der Feuerwehren haben wir uns ausdrücklich dagegen ausgesprochen, dass die Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut durch die Feuerwehr erheblich erschwert werden sollen. Nach dem Entwurf sollen die Anforderungen für die Ausrüstung von Fahrzeugen mit denen eine Beförderung von Gefahrgut durch die Feuerwehr erfolgt, erheblich verschärft werden.

Die Umsetzung und Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung – Feuerwehrführerschein erfolgte unter Einbindung des Hess. Städte- und Gemeindebundes. Nachdem im Bundesrecht die Vorgaben für die Verordnung geschaffen wurden, konnte die Fahrberechtigungsverordnung in Hessen durch das Kabinett verabschiedet werden. Der Hess. Städte- und Gemeindebund hat mit seiner Stellungnahme Sorge dafür getragen, dass die Anforderungen für den Erwerb dieser Fahrberechtigung nicht zu umfangreich werden. Letztendlich ist es erforderlich, das die Feuerwehren vor Ort die Abnahmen dieser Prüfungen durchführen können. Derzeit erfolgt eine Novellierung der Fahrberechtigungsverordnung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass in vielen Einsatzfällen die örtlichen Feuerwehren nicht über Fahrzeuge mit Anhänger verfügen und ältere Einsatzfahrzeuge nicht mit ABS ausgestattet sind, obwohl dies nach der Verordnung in der alten Fassung zu den Prüfungsvoraussetzungen gehört.

Der Städte- und Gemeindebund hat in der Arbeitsgruppe, die den Leitfaden zum Schutz von Einsatzkräften (Feuerwehr und Rettungsdienst) bei Einsätzen mit erhöhtem Kohlenstoffmonoxidgehalt in der Atmosphäre mitgewirkt. In mehreren Arbeitssitzungen, wurde eine Handlungsempfehlung erstellt, die vor Ort umgesetzt werden kann. Wichtig war, dass die Handlungsempfehlungen die vorhandene Ausstattung der örtlichen Feuerwehren berücksichtigt und keine Verpflichtung zur Neuanschaffung von weiteren Ausrüstungsgegenständen auslöst.