Fachinformationen Verkehrsrecht

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Straßenrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Die gebündelten Bundestags-, Landtagswahlen und Bürgermeisterwahlen haben zu einem verstärkten Beratungsbedarf im Bereich der Wahlwerbung bzw. der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen geführt. Insbesondere wurde die Frage der Aufteilung der Plakatquoten zwischen den Parteien und den einzelne Wahlen vor Ort kontrovers diskutiert. Mit einem erheblichen Beratungsaufwand konnten viele Fragestellungen  vor Ort gelöst werden. Wegen der Besonderheiten bei diesen Wahlen konnte auch nicht mit einer einheitlichen Handlungsempfehlung gearbeitet werden.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund wurde zum Gesetz zur Neuordnung der Behörden für Straßen- und Verkehrsverwaltung gehört. Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle wurden verschiedene straßenrechtliche Vorschriften novelliert. Insbesondere hat der Gesetzgeber entgegen der Stellungnahme des Hess. Städte- und Gemeindebundes § 6a HStrG ergänzt. In Zukunft wir bei der Planfeststellung für den Bau einer Umgehungsstraße bereits die Einziehung bzw. Umwidmung bisheriger Umgehungsstraßen beschlossen. Es besteht keine Möglichkeit mehr, nach dem Bau einer Umgehungsstraße gegen die Herabstufung von bisherigen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen rechtlich vorzugehen.

Bisher hat der Gesetzgeber die langjährige Forderung § 10 HStrG (Straßenreinigung) zu novellieren, nicht umgesetzt. Seit Jahren fordern wir, dass die Verpflichtung der Anlieger zum Winterdienst auch auf Straßen- bzw. Verkehrsflächen erweitert werden kann. Diese Forderung beruht auf dem Umstand, dass in den letzten Jahrzehnten vermehrt Straßen ohne Gehwege gebaut wurden, um die Erschließungskosten in Neubaugebieten zu reduzieren. Des Weiteren ist eine Ergänzung von § 10 Abs. 3 HStrG erforderlich geworden, da die Verwaltungsgerichte zwischenzeitlich die Auffassung vertreten, dass gemeinsam genutzte Geh- und Radwege als Sonderwege zu betrachten sind. Infolgedessen haben wir versucht eine Änderung des Hess. Straßengesetzes zu erreichen. Die notwendigen Ergänzungen, die bereits in den meisten Bundesländern in die Landesstraßengesetze eingearbeitet wurden, haben bisher in Hessen keine Beachtung gefunden.

Im Interesse der Kommunen wurde § 37 HStrG dahingehend konkretisiert, dass kommunale Sondernutzungssatzungen auch für die Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen gelten.

Umfassende Änderungen gab es im Bereich der Organisation der Straßenbaubehörden. Das ehemalige Amt für Straßen- und Verkehrswesen wurde im Berichtszeitraum neugeordnet und in Hessen Mobil umbenannt. Wesentlich ist, dass die Aufgaben nunmehr in zwei Bereiche getrennte wurden; den Bereich Verkehrsverwaltung und Straßenbau. Des Weiteren wurde entgegen dem Widerstand des Hess. Städte- und Gemeindebundes die Zentralisierung von Hessen Mobil in Wiesbaden vorangetrieben. Im Rahmen der Neuorganisation wurde die von Hessen Mobil versuchsweise eingeführte Rufbereitschaft der Straßenmeistereien weitestgehend auf null reduziert. Letztendlich wird vom Land nur noch der erforderliche Winterdienst im Rahmen der Organisationsplanung gewährleistet. Eine darüber hinaus bestehende Rufbereitschaft der Straßenmeistereien ist nur noch auf wenige Fälle beschränkt. Das sind die Fälle, in denen unmittelbare Aktionen der Straßenmeistereien erforderlich werden, um die „übergeordneten“ wichtigen Verkehrsachen in Ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten. So werden von dieser Organisationsverfügung zum Beispiel Ölspuren außerhalb geschlossener Ortslagen nicht erfasst, so dass die Frage Zuständigkeiten für die Beseitigung dieser Spuren ein erhebliches Streitpotential in sich birgt.

Infolge der Novellierung des Hessischen Straßengesetzes wurde die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Bundesfernstraßen- und Hess. Straßengesetz angepasst. Die vorgenommene Novellierung hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Rechtstellung der Städte und Gemeinden. Darüber hinaus wurde das Gesetz über den Bau und die Finanzierung öffentlicher Straßen durch Dritte in seinem Geltungsbereich verlängert. Das Gesetz gibt die Rechtsgrundlage für den Bau von sog. Privatstraßen und Privatbrücken, die sich durch eine unmittelbare Maut finanzieren. Einen praktischen Anwendungsfall haben wir bisher noch nicht begleitet.

Darüber hinaus wurde vom Städte- und Gemeindebund Stellung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Der Grünen für ein Gesetz über die Zuwendung des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden bezogen. Grundsätzlich wurde die Forderung, dass eine Absicherung der Förderung von derartigen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen durch den Landesgesetzgeber zu erfolgen hat, begrüßt. Wir haben darauf hingewiesen, dass hier eine Finanzierungslücke entsteht, die geschlossen werden muss, um weiterhin die Aufrechterhaltung der örtlichen Verkehrsinfrastrukturen – insbesondere von Brückenbauwerken – zu gewährleisten.

Der Winter 2010/2011 hat zu erheblichen Schäden an den öffentlichen Straßen geführt. Von der Landesregierung wurde ein Schadenssofortprogramm zur Beseitigung dieser Schäden aufgerufen, dass Fördermittel in Höhe von 70 Mio. enthalten hat. Der Städte- und Gemeindebund konnte erreichen, dass insbesondere der ländliche Raum bzw. die ländlichen Kommunen im Rahmen des Verteilungsschlüssels umfangreich berücksichtigt wurden. Der Hess. Städte- und Gemeindebund wurde vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gebeten sich an einer Rahmenvereinbarung zur „Bewirtschaftung“ des Straßenbegleitgrüns zu beteiligen. Diese Rahmenvereinbarung sah insbesondere vor, dass Hessen Mobil die Möglichkeit erhält, den Baumbestand im Straßenbegleitgrün zu bewirtschaften um hieraus Erlöse zu erzielen. Wir haben diesen Vertragsentwurf ablehnen müssen, da im Zweifelsfall Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern zu schließen sind und wir hierfür über keine Vollmachten verfügen. Auch sah der Entwurf vor, dass der Straßenbaulastträger die Verkehrssicherungspflichten zu Lasten der angrenzenden Eigentümer regelt.