Fachinformation eGoverment

Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zum Bürokratieabbau in der Verwaltung

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zum Abbau verzichtbarer Schriftformerfordernisse beschlossen, um unnötige Formerfordernisse in der Verwaltung abzubauen.

 

 

 

Anstelle schriftlicher Erklärungen oder Unterschriften sollen künftig möglichst einfache elektronische Verfahren eingesetzt werden können. Der DStGB hat im Rahmen der Bundesvereinigung im Vorfeld zu dem Entwurf Stellung genommen. Dieser ist vom Grundsatz her zu begrüßen. Das Gesetz kann zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit und durch die Verwaltung und zum Abbau unnötiger Bürokratie in Kommunen beitragen. Aus kommunaler Sicht besteht jedoch weiterer Klarstellungsbedarf im Hinblick auf die An-forderungen zulässiger schriftlicher und elektronischer Formen und technischen Zugangsvoraussetzungen der kommunalen Verwaltungen.

Die Bundesregierung hat am 17.08.2016 den Gesetzentwurf zum Ab-bau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes beschlossen. Der DStGB hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag im Vorfeld zu dem Entwurf Stellung genommen und diesen vom Grundsatz her begrüßt.

Ziel des Entwurfs ist es, bestehende rechtliche Hindernisse für elektro-nische Verwaltungsdienste weiter abzubauen und die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung durch die Zulassung weiterer möglichst einfacher elektronischer Verfahren zu erleichtern und damit unnötigen Bürokratieaufwand für die Verwaltung, Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger weiter abzubauen.

Anstelle von schriftlichen Erklärungen oder Unterschriften sollen künftig möglichst einfache elektronische Verfahren eingesetzt werden können. Das gilt für insgesamt 464 verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes. So sollen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen auf elektronischem Weg einfacher mit der Verwaltung kommunizieren können. Auch innerhalb der Verwaltung würden elektronische Kommunikationswege und Verfahrensabläufe ermöglicht. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass vermeidbare Formerfordernisse zukünftig gar nicht erst in neue Gesetzentwürfe aufgenommen werden.

Die Bundesregierung hatte bereits in der Digitalen Agenda 2014–2017 und dem Regierungsprogramm Digitale Verwaltung 2020 entschieden, die im Verwaltungsrecht des Bundes enthaltenen Formerfordernisse auf den Prüfstand zu stellen. Hierzu hatte das Bundeskabinett bereits am 6. Juli den „Bericht der Bundesregierung zur Verzichtbarkeit der Anordnungen der Schriftform und des persönlichen Erscheinens im Verwaltungsrecht des Bundes“ verabschiedet, in dem die Ergebnisse dieser Überprüfung zusammengefasst wurden.

Der Gesetzesentwurf ist unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_Gesetz_Abbau-verzichtbarer-Anordnungen-der-Schriftform-im-VwRecht.html?nn=3314802 abrufbar.

Bewertung aus kommunaler Sicht

Der Entwurf findet von kommunaler Seite vom Grundsatz her Unterstützung. Indem verwaltungsrechtliche Formerfordernisse auf den Prüfstand gestellt werden und sie flexibler ausgestaltet bzw. ersatzlos gestrichen werden, kann das Gesetz zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit und durch die Verwaltung, dem weiteren Ausbau einfacher elektronischer Verwaltungsdienste und dem Abbau unnötiger Bürokratie in Kommunen beitragen.

Allerdings bedarf es einiger Klarstellungen im Hinblick auf die formal-juristischen und technisch- organisatorischen Anforderungen des Gesetzesentwurfs. In der kommunalen Praxis besteht in einer Vielzahl an Fällen erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob die Verwendung einer einfachen E-Mail in den Fällen der elektronischen Gleichsetzung ausreicht und welche anderen elektronischen Surrogate nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wie De-Mail, eID-Funktion des  elektronischen Personalausweises - analog elektronischer  Aufenthaltstitel - oder die qualifizierte elektronische Signatur aufgrund des Erfordernisses eines Schriftformersatzes erfolgen müssen. Hier schafft der Entwurf nur für einen kleinen Teil der überprüften Vorschriften Klarheit. Zudem findet nicht ausreichend Berücksichtigung, dass die Verpflichtung zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs für ein bestimmtes elektronisches Mittel seitens der kommunalen Behörden in der Regel davon abhängig ist, ob das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Während die Bundesbehörden per se verpflichtet sind, einen zusätzlichen elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse zu eröffnen sowie einen elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz oder des Aufenthaltsgesetzes anzubieten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung), trifft die Behörden der Länder und Kommunen diese Pflicht nur, soweit eine gesetzliche Verpflichtung, z.B. durch Landes-EGovernment- Gesetz, besteht.

Aus kommunaler Sicht besteht aufgrund der besonderen Sensibilität beim Umgang mit Waffen zudem Klarstellungsbedarf im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen des Waffengesetzes. Hier wurde in dem Entwurf nunmehr etwas nachgebessert. Die vollständige Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist auf der Homepage des DStGB unter www.dstgb.de abrufbar.

(DStGB, 18.08.2016)