Fachinformationen Kommunalverfassungsrecht

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Einführung eines inklusiven Wahlrechts

Mit seinem am 21. Februar 2019 veröffentlichten Beschluss vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) hat das Bundesverfassungsgericht die Wahlrechtsausschlüsse nach den Nummern 2 und 3 des § 13 Bundeswahlgesetz für nichtig beziehungsweise für verfassungswidrig erklärt.

In Reaktion auf diese Entscheidung hat der Bundestag am 15.03.2019 nach eingehender, teils kontroverser Debatte eine Änderung des Wahlgesetzes beschlossen. Angenommen wurde ein Antrag der Koalitionsfraktionen, demnach unter Vollbetreuung stehende Personen künftig nicht mehr pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Die im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz bestehenden Wahlrechtsausschlüsse sollen aufgehoben werden. Eine entsprechende Novelle des Bundes- und des Europawahlrechts wird nun erarbeitet. Die Reform wird allerdings noch nicht zur nächsten Europawahl in Kraft treten, sondern erst zum 01.07.2019.

Vorausgegangen war auf Arbeitsebene eine dringliche Länderabfrage des Bundesministeriums des Innern zu der Frage, ob im Fall einer gesetzlichen Neuregelung im Bereich des Europawahlrechts bis zum oder nach dem 14. April 2019 eine Umstellung des Verfahrens zur Erstellung der Wählerregister aus den Melderegistern oder eine nachträgliche Hinzufügung der nach einer möglichen Neuregelung des § 6a des Europawahlgesetzes nicht mehr von einem Wahlrechtsausschluss betroffenen Personen in Ihrem Bereich rechtzeitig zur Europawahl am 26. Mai 2019 noch sichergestellt werden könnte. Dies konnten nicht alle Länder bestätigen.

Mit dem nun beschlossenen Antrag wurde allerdings klargestellt, dass eine Änderung des Wahlrechts immer mit einem solchen zeitlichen Abstand zur jeweiligen Wahl erfolgen müsse, dass damit nicht in die laufenden Wahlvorbereitungen eingegriffen wird. Insbesondere sei eine Änderung des Wahlrechts nach abgeschlossener Kandidatenaufstellung unzulässig, eine die am 26.05.2019 stattfindende Europawahl erfassende Änderung des Europawahlgesetzes aus den genannten Gründen nicht möglich.

Das BMI hat der Hauptgeschäftsstelle mitgeteilt, dass eine kurzfristige Umstellung des Verfahrens zur Erstellung der Wählerregister aus den Melderegistern noch vor der Europawahl am 26. Mai 2019 nach dem angenommenen Antrag der Koalitionsfraktionen nicht erforderlich ist.