Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Informationen zum Masernschutzgesetz: Das Masernschutzgesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Ab dem 1. März 2020 müssen daher alle Kindertageseinrichtungen prüfen, ob für die neu aufzunehmenden Kinder und auch für das neu einzustellende Personal ein Nachweis für die Durchführung einer Masernschutzimpfung vorliegt.

Alle Personen, d. h. Kinder und Beschäftigte, die in den Einrichtungen bereits betreut werden oder tätig sind, haben den Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Der Nachweis kann erbracht werden durch den Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht. Ferner ist der Nachweis möglich durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern bereits vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht möglich ist oder schließlich auch durch die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

Nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz sind der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit v. g. Nachweise vorzulegen. Die Oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann außerdem bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist.

Informationen sind zu finden unter www.impfen.hessen.de sowie unter www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html. Dort ist u. a. auch der Hinweis zu finden, dass Eltern die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500,-- € rechnen müssen. Eine solche Geldbuße kann nach dieser Information aber auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, wenn sie nicht geimpfte Kinder in den Einrichtungen zulassen. Ebenso soll ein Bußgeld möglich sein, wenn nicht geimpftes Personal in den Einrichtungen tätig wird. Wenn auch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 der Nachweis der Masernschutzimpfung nicht erbracht wurde, ist eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung der personenbezogenen Angaben erforderlich. Weitere Informationen seitens des Landes und auch des Bundesgesundheitsministeriums sind vorgesehen und werden von uns zeitnah weitergegeben.

Da in dem neu geregelten § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz eindeutig geregelt wird, dass die Leitung der jeweiligen Einrichtung Personen, die die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, nicht aufnehmen und auch nicht beschäftigen darf und somit insoweit bundesgesetzliche Vorschriften vorliegen, bedarf es nach unserer Auffassung keiner neuen Satzungsregelung, um dies zur Anwendung und Geltung zu bringen.

Unberührt davon bleiben die sonstigen vom Gesundheitsministerium empfohlenen Schutzimpfungen für Kinder (wie gegen Rotaviren, Hepatitis B, Diphtherie,Tetanus (Wundstarrkrampf), Poliomyelitis (Polio, Kinderlähmung), Haemophilus Influenzae Typ b (Hib),Pertussis (Keuchhusten), Mumps (Ziegenpeter), Röteln, Varizellen (Windpocken),Pneumokokken (Bakterien, die Gehirnhaut- und Lungenentzündungen auslösen können), Meningokokken C (Bakterien, die Gehirnhautentzündungen auslösen können).

Für die Forderung eines über den Masernschutz hinausgehenden Impfschutzes sind daher nach wie vor entsprechende Satzungsregelungen erforderlich

Weitere Informationen insbesondere bzgl. der Umsetzung des Masernschutzgesetzes in     Hessen werden wir ggf. zeitnah weitergeben.

 

Mühlheim, den 21.01.2020

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